Das Thema „Schwanger im Job“ wirft viele Fragen für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen auf. Viele Frauen, aber auch Arbeitgeber sind sind verunsichert, was im Job erlaubt ist und was nicht. 


Das Mutterschutzgesetz – Ihre Gesundheit und die des Kindes stehen im Mittelpunkt


Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sorgt dafür, dass werdende Mütter im Job besonders geschützt werden. Zu den wichtigsten Regelungen zählen:


Mutterschutzfrist: Schwangere Frauen haben einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeit dürfen sie nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Schutzfrist kann bis zu zwölf Wochen erweitert werden, wenn es sich bei der Geburt um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt.


Beschäftigungsverbote: Das MuSchG sieht bestimmte Beschäftigungsverbote vor, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Dazu gehören Tätigkeiten, die mit Gefahren für die Gesundheit verbunden sind, wie beispielsweise schwere körperliche Arbeit, Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder ansteckungsgefährdende Arbeiten.


Kündigungsschutz und Gleichbehandlung


Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung in Ausnahmefällen möglich.


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt schwangere Frauen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft benachteiligen, sei es bei der Einstellung, Beförderung oder in Bezug auf Arbeitsbedingungen. Eine Diskriminierung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Praxis kommen solche Benachteiligung dennoch sehr oft vor. 


Was viele Schwangere wissen wollen:


  1. Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich schwanger bin?


Schwangere Arbeitnehmerinnen sollen nach § 15 MuSchG ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie hiervon wissen bzw. dies abschätzen können. Auch Frauen, die stillen, sollen ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie ihren Säugling stillen. Jedoch besteht keine Mitteilungspflicht der betroffenen Frauen, da der Gesetzeswortlaut bloß von „sollen“ und nicht „müssen“ spricht. Eine Mitteilungspflicht kann sich ausnahmsweise aus der Treuepflicht ergeben, wenn Beschäftigungsverbote zur Anwendung kommen können.


  1. Muss ich Überstunden oder Mehrarbeit leisten?

Nach § 4 MuSchG dürfen schwangere und stillende Frauen täglich nicht mehr als 8,5 Stunden oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. Für schwangere Frauen unter 18 Jahren reduziert sich diese Stundenanzahl auf 8 Stunden bzw. auf 80 Stunden. Für Auszubildene gelten noch einmal Sonderregelungen. Darüber hinaus ist die gesetzliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung zwischen Arbeitsende an einem Tag und Arbeitsbeginn am nächsten Tag einzuhalten.


Pflichten des Arbeitgebers


Sobald Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft erfährt, muss er:

  • eine Gefährdungsbeurteilung durchführen
  • Ihnen sichere Arbeitsbedingungen ermöglichen
  • Arbeitszeitvorgaben einhalten
  • Ruhe- und Stillzeiten ermöglichen
  • ggf. eine Umsetzung oder Freistellung bei vollem Gehalt anbieten

Vor allem in Pflege- und Gesundheitsberufen oder in Kitas gelten mit Bekanntwerden der Schwangerschaft oft sofortige Beschäftigungsverbote, wenn der Schutz nicht anderweitig gewährleistet werden kann.


Was tun, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Regeln hält?


Zusammenfassend gilt, dass schwangere Arbeitnehmerinnen durch das MuSchG umfassend geschützt sind. Arbeitgeber haben die Pflicht, die Rechte dieser Frauen zu wahren und ihre Arbeitsbedingungen entsprechend anzupassen. Der besondere Kündigungsschutz und die Regelungen zu Beschäftigungsverboten sind zentrale Elemente, die sicherstellen, dass die Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft geschützt wird. Ein respektvoller und fairer Umgang mit schwangeren Arbeitnehmerinnen ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch ein wichtiger Bestandteil einer verantwortungsvollen Unternehmenskultur.



Ich prüfe gerne Ihre individuelle Situation und helfe Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen.



Autoren: 

Markus Pfleger, Dipl.-jur. und Rechtsreferendar 

Friederike Menge, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Jager Rechtsanwälte

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