Viele Frauen stehen vor der Frage, ob eine Kündigung in der Probezeit während der Schwangerschaft rechtlich zulässig ist. Tatsächlich gilt nach § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ein umfassender Kündigungsschutz für Schwangere, der auch während der Probezeit greift. Eine Kündigung ist grundsätzlich unzulässig, sobald eine Schwangerschaft besteht.

In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zum Kündigungsschutz während der Schwangerschaft in der Probezeit.


1. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft in der Probezeit


Sobald eine Frau schwanger ist, genießt sie ab dem ersten Tag ihrer Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt bis vier Monate nach der Entbindung und verhindert, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regulär beendet.


Wichtige Fakten zum Kündigungsschutz:

Gilt auch in der Probezeit: Der Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob sich die Arbeitnehmerin in der Probezeit oder außerhalb davon befindet.

Nachträgliche Mitteilung möglich: Falls die Schwangere erst nach der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt, kann sie dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.

Unverschuldete Fristversäumnis: Falls die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft erst später nachweisen kann, bleibt der Schutz bestehen, sofern sie dies unverzüglich nachholt.


2. Wann kann eine Kündigung trotz Schwangerschaft erfolgen?


Das Mutterschutzgesetz verbietet grundsätzlich Kündigungen während der Schwangerschaft. Dennoch kann eine Kündigung in Ausnahmefällen erfolgen – aber nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 17 Abs. 2 MuSchG).


Mögliche Ausnahmefälle:

➡ Betriebsbedingte Kündigung nur bei vollständiger Betriebsschließung

Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn nur einzelne Stellen abgebaut werden. Eine Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn der gesamte Betrieb dauerhaft geschlossen wird.

➡ Verhaltensbedingte Kündigung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen

•Arbeitgeber können eine Kündigung nur durchsetzen, wenn schwerwiegende Verstöße vorliegen (z. B. Diebstahl, Betrug, tätliche Angriffe). Geringfügige Pflichtverstöße wie gelegentliche Unpünktlichkeit reichen nicht aus.

➡ Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Falls ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Weiterbeschäftigung unmöglich macht, kann die zuständige Behörde die Kündigung genehmigen. Ohne eine solche Genehmigung ist die Kündigung unwirksam.

➡ Wichtig: Kündigungen ohne behördliche Zustimmung sind automatisch nichtig – selbst wenn eine Arbeitnehmerin eine Pflichtverletzung begangen hat.


3. Schwangerschaft melden: Warum und wann?


Nach § 15 Abs. 1 MuSchG muss eine schwangere Arbeitnehmerin die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, wenn Sie von der Schwangerschaft weiß.

➡ Warum ist eine frühzeitige Meldung sinnvoll?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen für die Gesundheit der Schwangeren umzusetzen. Falls eine Kündigung droht, kann die Mitteilung den Kündigungsschutz vorher aktivieren. Die Mutterschutzregelungen (z. B. keine Mehrarbeit, keine Nachtarbeit) greifen nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß.

➡ Nachweis der Schwangerschaft

Die Schwangerschaft kann durch ein ärztliches Attest oder eine Schwangerschaftsbescheinigung nachgewiesen werden, sofern der Arbeitgeber dies verlangt. Der Arbeitgeber sollte die Mitteilung schriftlich bestätigen (z. B. E-Mail mit Lesebestätigung). Falls eine Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung bekannt wird, bleibt eine nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen möglich.


4. Sonderfälle: Kündigung nach Fehlgeburt, Elternzeit & befristete Verträge


Kündigungsschutz nach Fehlgeburt

Falls eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche auftritt, bleibt der Kündigungsschutz für vier Monate bestehen.

Kündigung während der Elternzeit

Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Der Kündigungsschutz beginnt: 

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und 

2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Befristeter Arbeitsvertrag & Schwangerschaft

Ein befristeter Vertrag endet regulär, selbst wenn die Arbeitnehmerin schwanger ist. Eine automatische Verlängerung wegen Schwangerschaft ist nicht vorgesehen.


5. Fazit: Rechte als Schwangere in der Probezeit


✔ Der Kündigungsschutz gilt auch in der Probezeit und schützt werdende Mütter bis vier Monate nach der Geburt.

✔ Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Genehmigung möglich.

✔ Falls die Schwangerschaft erst nach der Kündigung bekannt wird, kann sie innerhalb von zwei Wochen nachträglich mitgeteilt werden.

✔ Eine frühzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber ist empfehlenswert, um Mutterschutzrechte vollständig in Anspruch nehmen zu können.

Fehlgeburten nach der 12. Woche führen zu einem verlängerten Kündigungsschutz von vier Monaten.


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