Eine Arbeitnehmerin erhält die Kündigung. Kurz darauf macht sie einen Schwangerschaftstest. Positiv. Eine Kündigungsschutzklage erhebt sie aber noch nicht. Erst nachdem sie bei ihrem Frauenarzt war, wehrt sie sich gegen die Kündigung. Die Klagefrist war dann allerdings abgelaufen. Trotzdem war die Klage erfolgreich.
Besonderer Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf einer schwangeren Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht sofern der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß oder die schwangere Arbeitnehmerin die Schwangerschaft spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung bekannt gibt.
Kündigungsschutzklage
Der besondere Kündigungsschutz muss in der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Die Kündigungsschutzklage ist gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) grundsätzlich nur bis drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich. Verfällt diese Frist, beendet die (unwirksame) Kündigung das Arbeitsverhältnis.
Kündigungsschutzklage ist nachträglich zuzulassen
Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin schwanger ohne es zu wissen, als sie die ordentliche Kündigung erhielt. Erst zwei Wochen später erfuhr sie durch einen selbst durchgeführten Schwangerschaftstest von ihrer Schwangerschaft. Sofort vereinbarte sie einen Termin bei ihrer Frauenärztin, der aber erst knapp einen Monat nach Erhalt der Kündigung stattfand.
Mit der ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft erhob sie die Kündigungsschutzklage und beantragte die nachträgliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG.
Die Arbeitgeberin hielt an der Kündigung fest und berief sich auf die Verfristung gemäß § 4 KSchG der Klage. Schließlich habe die Arbeitnehmerin bereits durch ihren selbst durchgeführten Schwangerschaftstest von der Schwangerschaft erfahren, weshalb auch eine nachträgliche Zulassung ausgeschlossen sein müsse.
Kündigungsschutzklage in allen Instanzen erfolgreich
Das Bundesarbeitsgericht erachtet die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 MuSchG für unwirksam.
Zwar sei die Klagefrist nach § 4 KSchG abgelaufen. Die verspätete Klage war jedoch gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Arbeitnehmerin habe erst mit der frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war. Eine verspätete Terminvergabe sei ihr nicht anzulasten. Den von ihr selbst durchgeführten Schwangerschaftstest hielt das BAG hinsichtlich des Fristbeginns für unerheblich.
BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24