Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) macht sich ein Arbeitgeber u.a. schadensersatzpflichtig, wenn er eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Der oder die Betroffene kann den Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, indem sie oder er Indiztatsachen für die geschlechtsbezogene Benachteiligung vor Gericht darlegt. In dem vorliegenden Fall vor dem Arbeitsgericht Mainz hatte eine Arbeitnehmerin dargelegt, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag deshalb nicht verlängert worden sei, weil sie schwanger gewesen sei. Sie hatte dargelegt, dass ihre Mutter den Grund für die Nichtverlängerung bei dem Arbeitgeber telefonisch erfragt habe. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, den entgangenen Arbeitslohn nachzuzahlen und zusätzlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen, weil er die dargelegten Indiztatsachen nicht widerlegt hatte.
(ArbG Mainz, Az. 3 Ca 1133/08)