Dass Schwarzfahren keine Lappalie darstellt und gerade in Berliner Nahverkehrsmitteln restriktiv verfolgt wird, dürfte bereits bekannt sein. Nach einem aktuellen Bericht des Tagesspiegels gab es im Jahr 2014 bei BVG und S-Bahn Berlin zusammen mehr als 50.000 Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen § 265a StGB, des Erschleichens von Leistungen.
Danach macht sich strafbar, wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Der Täter eines solchen Delikts kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Nun ist meinem Mandanten eine Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin zugestellt worden, die den Sachverhalt – gelinde gesagt – etwas aufbauscht und ihm eine (versuchte) räuberische Erpressung zur Last legt. Die räuberische Erpressung wiegt gegenüber der Beförderungserschleichung ungleich schwerer. Denn bei der räuberischen Erpressung ist die Mindeststrafdrohung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Was war passiert? Der Mandant war in der U-Bahn ohne gültigen Fahrschein unterwegs. Es fand eine Fahrkartenkontrolle statt. Der Mandant stand bereits mit Kopfhörern im Ohr an der Tür zum Ausstieg, als ihn der Kontrolleur ansprach. Dies vernahm der Mandant nicht, da die Musik in Ohr zu laut war. Als er nach dem Halt der U-Bahn aussteigen wollte, riss ihn der Fahrkartenkontrolleur an seiner Umhängetasche zurück. Hierbei erlitt mein Mandant nicht unerhebliche Verletzungen und schrie den Fahrkartenkontrolleur, der als solcher sich noch nicht zu erkennen gegeben hatte, an, er solle ihn loslassen. Dies geschah nicht und mein Mandant schlug dem Kontrolleur auf die Hand.
Dies reichte für die Staatsanwaltschaft aus, um aus dem Schwarzfahrer einen Räuber zu machen.
In der sich anschließenden Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht konnte der Vorwurf zwar entkräftet werden und es erfolgte lediglich eine Verurteilung wegen § 265a StGB.
Der Sachverhalt macht jedoch deutlich, dass man sich in öffentlichen Verkehrsmitteln – zumal ohne Fahrschein fahrend – äußerst zurückhaltend verhalten sollte.
Sollten Sie wegen ähnlicher Vorwürfe mit der Staatsgewalt konfrontiert sein, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Schwarzfahren: Strafverfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung
2021/01/25

Kai Peter Schmitteckert
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Kanzlei Steiner Babuska Schmitteckert
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