In Ihrer Strafsache wegen... finden Sie sich bitte am... um... zum Zwecke einer Vernehmung in der Dienststelle... ein. 

So oder ähnlich beginnen die Schreiben der Polizei, wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind. 

Sie mögen jetzt überlegen, den Termin wahrzunehmen, denn "da ist ja Nichts dran!", oder "ich weiß gar nicht, worum es geht!". 

Es ist menschlich absolut verständlich, den Vorwurf schnell und unkompliziert aus der Welt räumen zu wollen. Ich kann fachlich jedoch nur davon abraten, denn in der Justiz geht leider gar nichts schnell und unkompliziert!

Der Polizeibeamte, dem Sie im Termin gegenübersitzen, kennt den Fall aus der Akte und hat mit Ihnen dann einen Tatverdächtigen vor sich. Und genau so läuft dann auch die Vernehmung ab: Der Beamte wird Ihnen mehr oder weniger freundlich eröffnen, was Ihnen im Einzelnen vorgeworfen wird und Sie -nach Belehrung über Ihr Aussageverweigerungsrecht- fragen, ob und was Sie zu dem Vorwurf sagen können/wollen. 

Allerspätestens hier sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen!

 Grundsätzlich gilt: Als Beschuldigter einer Straftat müssen Sie keine Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft machen! Es darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen.

Jeder Strafverteidiger empfiehlt hier dringendst, von diesem Recht auch Gebrauch zu machen, denn was einmal in der Akte steht, bekommt auch der beste Verteidiger nicht mehr aus der Akte heraus. Aus meiner 10-jährigen Erfahrung heraus redet man sich ohne anwaltlichen Beistand eher "um Kopf und Kragen", als dass es danach erledigt ist.  

Viel eher sollten Sie in dieser Situation einen kühlen Kopf bewahren und zeitnah einen Verteidiger aufsuchen. Dieser lässt sich dann die Ermittlungsakte kommen und wird mit Ihnen den Vorwurf besprechen. Eine Einlassung kann man dann immer noch abgeben. 

Strafbefehl?!?!

Eine andere Möglichkeit im Strafverfahren ist der sogenannte Strafbefehl. Im Strafbefehlsverfahren bekommen Sie direkt ein Schreiben vom Gericht, in dem meist eine Geldstrafe gegen Sie verhängt wird. Das Strafbefehlsverfahren findet statt bei einfachen Fällen, ohne dass eine mündliche Hauptverhandlung für erforderlich gehalten wird. Der Verteidiger wird hier ebenfalls den Sachverhalt mit Ihnen klären und ggf. für Sie eine Einlassung abgeben. Es ist hier auch immer einen Versuch wert, zumindest die Strafe zu drücken, falls sich der Tatvorwurf selbst nicht bereits entkräften lässt. Sollten Sie einen Strafbefehl bekommen haben, beachten sie die 14-Tages-Frist!

Verfahrenseinstellung

Anders als in den einschlägigen Fernsehshows dargestellt, endet ein Verfahren nicht zwingend entweder mit Freispruch oder Verurteilung. Tatsächlich wird der Großteil der Fälle durch eine Verfahrenseinstellung beendet. Eine Verfahrenseinstellung, ggf. mit Auflagen kommt in Betracht, wenn "die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre". Auch dahingehend kann und wird sie der Verteidiger beraten.