Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist nun auch für türkische Staatsangehörige die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ohne den Austritt aus der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich.
Doppelte Staatsbürgerschaft nun auch für Türkei möglich!
Nach der alten Gesetzeslage war u.a. auch für türkische Staatsangehörige gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 a.F. für die Einbürgerung die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich. Mit der Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsrecht ist diese Voraussetzung nunmehr weggefallen.
Nicht selten kam es vor, dass gerade auch türkische Staatsangehörige bis auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllten. Das Einbürgerungsverfahren konnte in diesen Fällen jedoch aufgrund der Unmöglichkeit der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit nicht fortgesetzt werden.
Die lang ersehnte gute Nachricht u.a. für türkische Staatsangehörige: Nach der neuen Rechtslage ist die doppelte Staatsbürgerschaft problemlos möglich!
Klärung der Staatsangehörigkeit für Einbürgerung erforderlich
Die Klärung der Staatsangehörigkeit(en) ist jedoch weiterhin eine gesetzliche Voraussetzung für die Einbürgerung. Fragt die Einbürgerungsbehörde nach der Staatsangehörigkeit, so muss diese selbstverständlich angegeben werden. Denn es besteht die Pflicht, im Einbürgerungsverfahren wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Allerdings stehen weitere Staatsangehörigkeiten der Einbürgerung nicht mehr entgegen. Fraglich bleibt dann nur noch, ob die doppelte Staatsangehörigkeit im Heimatland zulässig ist. So ist nach türkischem Recht bspw. der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit kein Problem. So können insbesondere türkischstämmige Personen, die seit Jahren in Deutschland leben und die türkische Staatsangehörigkeit bisher nicht aufgeben konnten, nunmehr die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG beantragen, vorausgesetzt sie erfüllen die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung.
Erste Schätzungen der Antragszahlen lassen lange Wartezeiten vermuten
Damit ist auf einen Schlag für sehr viele Menschen mit der türkischen Staatsangehörigkeit möglich geworden, die Einbürgerung zu beantragen. Laut dem statistischen Bundesamt waren bereits 2023 Staatsangehörige der Türkei mit über 17.000 Anträgen die zweitgrößte Gruppe der Staatsangehörigen, die eingebürgert wurden.[1] Die türkische Gemeinde rechnet nun nach der Ermöglichung der doppelten Staatsbürgerschaft seit diesem Jahr mit 50.000 Anträgen pro Jahr, wobei viele Personen jetzt so schnell wie möglich einen Antrag stellen.[2] Dies führt zu sehr langen Wartezeiten bei den Einbürgerungsbehörden.
Die Wartezeiten bei den Einbürgerungsbehörden waren schon vor der Gesetzesänderung sehr lang. Der Andrang wird nach der Gesetzesänderung im Sommer nun noch einmal deutlich größer, da immer mehr Personen verinnerlicht haben, dass eine Einbürgerung für sie nun doch möglich ist. Deshalb empfiehlt es sich, zur Vermeidung langer Wartezeiten auf einen persönlichen Termin, z.B. für eine Beratung vor Ort bei der Einbürgerungsbehörde sowie sonstiger Verfahrensverzögerungen bei der Einbürgerung, sich zur Vorbereitung des Einbürgerungsantrags an einen auf Einbürgerungen spezialisierten Anwalt zu wenden.
Unsere gerade auf Migrationsrecht spezialisierten Rechtsanwälte von MSH migration professionals prüfen Ihre individuelle Situation, beraten Sie gerne auf Wunsch auch auf Türkisch zur Sach- und Rechtslage in Ihrem Fall, stellen für Sie anschließend die erforderlichen und richtigen Anträge und übernehmen die Verhandlungen mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde bundesweit.
[1] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/05/PD24_209_125.html
[2] https://www.tagesschau.de/inland/einbuergerungen-tuerkische-gemeinde-100.html