Auch nach der Ankündigung einer Betriebsprüfung können Unternehmen von der Möglichkeit einer Selbstanzeige Gebrauch machen, um steuerliche Unregelmäßigkeiten zu bereinigen und möglicherweise Straffreiheit zu erlangen.

Doch wie funktioniert eine Selbstanzeige in diesem Zusammenhang und welche Chancen und Grenzen gibt es? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen und worauf Sie achten müssen, wenn Sie noch rechtzeitig eine Selbstanzeige vor einer Betriebsprüfung stellen möchten.

Welche Möglichkeiten bietet eine Selbstanzeige nach Ankündigung einer Betriebsprüfung?

Eine Selbstanzeige bietet Ihnen trotz der eingeschränkten Möglichkeiten noch einige wichtige Vorteile:

  • Strafbefreiende Wirkung: Bei rechtzeitiger und korrekter Durchführung kann eine Selbstanzeige bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung noch eine selbstbefreiende Wirkung haben, solange sie vor Eingang der schriftlichen Prüfungsanordnung beim Finanzamt eingeht.
  • Vermeidung höherer Strafen: Auch wenn ein Strafzuschlag fällig wird, können Sie durch die Selbstanzeige in der Regel höhere Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen vermeiden.
  • Bereinigung der steuerlichen Situation: Die Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, alle steuerlichen Ungereimtheiten offenzulegen und zu bereinigen.
  • Vermeidung weiterer Konsequenzen: Durch eine rechtzeitige Selbstanzeige können möglicherweise Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen oder Arrestierungen von Vermögen verhindert werden.

Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung – trotz Sperrgrund Selbstanzeige möglich?

Nach § 371 Abs. 2 AO gehört die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung zu den Sperrgründen, die eine wirksame Selbstanzeige ausschließen. Allerdings ist diese Bekanntgabe von der Ankündigung der Betriebsprüfung zu unterscheiden.

Die meisten Betriebsprüfer kündigen nämlich die Prüfung telefonisch an – also vor der Zustellung der Prüfungsanordnung. Zwischen der telefonischen Ankündigung und dem Eingang der schriftlichen Prüfungsanordnung besteht demnach ein kleines Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige. Allerdings ist dann auch schnelles Handeln gefragt – nur wenige Tage haben bleiben Ihnen dafür.

Möchten Sie noch rechtzeitig eine Selbstanzeige stellen, dann muss dies spätestens bis zum Posteingang der Prüfungsanordnung erfolgen.

Sperrung nur für genannte Steuerarten relevant

Die Sperre für eine wirksame Selbstanzeige gilt für alle Steuerjahre und Steuerarten, die in der schriftlichen Prüfungsanordnung aufgeführt sind. Ist hier aber bspw. nur die Prüfung der Umsatzsteuer aufgeführt, so bildet das keinen Sperrgrund für eine Selbstanzeige zur Einkommenssteuer – natürlich nur, sofern sonst keine Gründe gegen eine wirksame Selbstanzeige sprechen.

Posteingang der Prüfungsanordnung: Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Selbstanzeige nach Ankündigung einer Betriebsprüfung noch möglich?

Der Zeitpunkt des Posteingangs ist immer wieder ein Diskussionsthema. Allerdings gibt es eine grundlegende Regelung, die sogenannte „Bekanntgabefiktion zu Verwaltungsakten“, auch bekannt als Zugangsvermutung für per Post zugestellte Verwaltungsakte.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Regelung:

Es wird unterstellt, dass die Bekanntgabe am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgt. erfolgt. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.

Vor dieser Änderung lag die Fiktion der Bekanntgabe bei drei Tagen. Die Verlängerung auf vier Tage geht auf das Postrechtsmodernisierungsgesetz zurück, das mit längeren Laufzeiten für die Briefzustellung einhergeht. Entsprechend wurden auch die Regelungen in der Abgabenordnung angepasst (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO).

Sollte die Prüfungsanordnung tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden sein, obliegt es dem Betroffenen, dies nachzuweisen. Sollte die postalische Zustellung der Prüfungsanordnung überhaupt nicht erfolgt sein, liegt die Nachweispflicht beim Finanzamt. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist eine erneute Zustellung der Prüfungsanforderung notwendig.

Strategische Überlegungen zur Selbstanzeige nach Ankündigung der Betriebsprüfung

Sind mehrere Personen im Unternehmen in die Steuerhinterziehung involviert (z.B. als Mittäter, Helfer oder Anstifter), ist es sinnvoll, eine gemeinschaftliche Selbstanzeige zu prüfen. In dem Fall würde einer der Betroffenen die Selbstanzeige stellvertretend für die weiteren involvierten Personen einreichen.

Darüber hinaus müssen natürlich die grundlegenden Anforderungen einer Selbstanzeige berücksichtigt werden, um die strafbefreiende Wirkung nicht zu gefährden.

Findet die Betriebsprüfung trotz Selbstanzeige statt?

Eine Selbstanzeige bedeutet nicht automatisch, dass die Finanzbehörden auf die Durchführung einer Betriebsprüfung verzichten. Sie kann jedoch in einigen Fällen Einfluss auf den Verlauf der Prüfung und die strafrechtliche Verfolgung haben.

Die Selbstanzeige dient dazu, Straftaten im Bereich der Steuerhinterziehung zu melden und somit die strafbefreiende Wirkung zu erlangen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie hat jedoch keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Finanzbehörden, eine Betriebsprüfung durchzuführen. Eine Betriebsprüfung kann unabhängig von einer Selbstanzeige anberaumt werden, insbesondere wenn es Hinweise auf Steuerverstöße gibt.

In bestimmten Fällen kann sogar nach einer Selbstanzeige eine Durchsuchung angeordnet werden, insbesondere wenn Zweifel an der Vollständigkeit der Offenlegung bestehen.

Wenn eine Selbstanzeige vor der Betriebsprüfung eingereicht wurde und alle Bedingungen erfüllt sind (z.B. vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern), kann die Strafe reduziert oder die strafbefreiende Wirkung gewährt werden. Aber auch in diesem Fall kann eine Betriebsprüfung durchgeführt werden, um die steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens zu überprüfen.

Rechtliche Beratung zur Selbstanzeige nach Betriebsprüfungs-Ankündigung

Eine Betriebsprüfung in Kombination mit einer Selbstanzeige stellt eine komplexe rechtliche Situation dar, bei der eine professionelle rechtliche Beratung dringend angeraten ist. Wenn eine Betriebsprüfung bereits angekündigt wurde, besteht bspw. die Gefahr, dass die Finanzbehörden die Selbstanzeige als unzureichend oder zu spät einordnen, was zu einem Strafverfahren führen kann.

Mit unseren Spezialisten für Selbstanzeige vermeiden Sie formale Fehler sowie eine falsche oder unvollständige Offenlegung und verhindern somit eine Gefährdung der strafbefreienden Wirkung einer wirksamen Selbstanzeige. Außerdem sorgen wir dafür, die strafrechtlichen und steuerlichen Folgen zu minimieren und die richtige Vorgehensweise zu wählen, um den bestmöglichen Ausgang zu erzielen.