Ein SEO-Vertrag (Search-Engine Optimization-Vertrag) ist rechtlich gesehen ein Dienstleistungsvertrag, der in der Regel Elemente eines Werkvertrags enthalten kann. Die rechtliche Einordnung hängt von den genauen vertraglichen Vereinbarungen und den Leistungen ab, die der SEO-Dienstleister erbringt. 

1. Zusammenfassung der rechtlichen Einordnung:

Dienstvertrag

Charakter des Vertrags: Der SEO-Vertrag wird hauptsächlich als Dienstvertrag eingeordnet, weil der SEO-Dienstleister sich verpflichtet, bestimmte Optimierungsleistungen für die Website des Kunden zu erbringen, ohne einen konkreten Erfolg zu schulden. Die Leistung besteht im Bemühen, die Sichtbarkeit der Website in Suchmaschinen zu verbessern.
Pflichten des Dienstleisters: Der SEO-Dienstleister muss seine Leistungen sorgfältig und nach dem aktuellen Stand der Technik erbringen. Es besteht jedoch keine Erfolgsgarantie hinsichtlich der Positionierung in Suchmaschinen.

Werkvertrag

Werkvertragliche Elemente: Wenn der SEO-Vertrag konkrete Ergebnisse zusichert, wie z. B. die Erreichung einer bestimmten Platzierung bei Google, können werkvertragliche Elemente vorliegen. In diesem Fall schuldet der Dienstleister das Erreichen eines bestimmten Erfolgs.
Abnahme und Mängelansprüche: Bei werkvertraglichen Elementen ist der Kunde berechtigt, das Ergebnis abzunehmen und bei Mängeln Ansprüche geltend zu machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bestimmte Optimierungsziele vertraglich vereinbart und nicht erreicht wurden.

Kombination aus Dienst- und Werkvertrag

Mischvertrag: Oft handelt es sich um einen Mischvertrag, der sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente enthält. Der Dienstleister erbringt fortlaufend Dienstleistungen (Dienstvertrag), kann aber auch für bestimmte, definierte Ergebnisse einstehen müssen (Werkvertrag).

2. Folgerungen / Tip.

Oftmals kann ein SEO-Vertrag sinnhaft nur dann durchgeführt werden, wenn der jeweilige Anbieter zusätzliche Leistungen anbietet, insbesondere On-Page. Damit sind Verbesserungen der eigenen Seite des Auftraggebers gemeint. Erst dann können regelmäßig Leistungserfolge betreffend der Auffindbarkeit der jeweiligen Seite des Auftraggebers gezeitigt werden, durch additive Leistungen aus dem Bereich Off-Page, etwa sinnhafte Schaltung von Verlinkungen, gezielte Werbekampagnen, etwa bei Google.

Die Parteien eines SEO-Vertrages sollten daher besonderes Augenmerk darauf richten, die beidseitig geschuldeten Leistungen bestmöglich zu erfassen, und dabei auch Rechte- und Haftungszuweisungen eindeutig regeln. Dies insbesondere dann, wenn seitens der Agentur Leistungen aus dem Bereich "On-Page" ( Erstellung Inhalte durch die Agentur, bei Stellung Inhalte durch den Kunden) erbracht werden. In der Praxis entsteht hier oftmals Streit.