Vorsicht: Abofalle

Die Namen Seotecc und Ceotecc stehen für Abofallen, mit denen Selbständige und Kleinunternehmen zur Zahlung meist vierstelliger Beträge für nutzlose Branchenverzeichniseinträge bewegt werden sollen. Hinter Ceotecc und Seotecc steckt Alexander Peters, der mit dieser Masche schon seit Jahren unter unterschiedlichen Bezeichnungen tätig wird; man findet ihn auch unter der Bezeichnung Deal UP und mit Branchenverzeichnissen wie clever-gefunden.com sowie als Inhaber und Geschäftsführer der SEO Medien GmbH mit dem Verzeichnis abvz.de.

Wer mit den Bezeichnungen Seotecc und Ceotecc konfrontiert wird, hat regelmäßig eine Zahlungsaufforderung mit Mahnung und der Behauptung erhalten, es sei ein Vertrag über einen Branchenbucheintrag sowie ggf. über weitere – häufig nicht verständliche – Leistungen telefonisch zustande gekommen. Als Beweis wird der Mitschnitt eines Telefonats vorgelegt, bei dem der Betroffene die Ausführungen des Anrufers mehrfach mit „Ja“ bestätigt und von dem sich der Angerufene häufig nicht mehr so recht erklären kann, wie es hierzu eigentlich kam. Soweit sich Betroffene an den Anruf erinnern können, wird berichtet, der Anrufer verwirre seinen Gesprächspartner indem er vorgibt, er rufe von Google an, der Eintrag des Angerufenen sei bei Google nicht mehr auffindbar, müsse verlängert werden o.ä., mit dem Ergebnis, dass man sich auf ein Gespräch eingelassen habe.


Wie ist die Rechtslage?

Abofallen und Telefonfallen leben von der durch die Masche gestifteten Verunsicherung ihrer Opfer. Da sich viele Angerufene an das Gespräch nicht erinnern können, ist oft unklar, ob das Telefonat überhaupt so wie behauptet stattgefunden hat oder später zusammengeschnitten wurde. Es bleibt eine Ahnung, dass man es hier mit einem unseriösen Anbieter oder gar Betrug zu tun habe, aber diese soll durch den Druck überlagert oder beseitigt werden, der durch den Eindruck entsteht es sei nachweislich und zweifelsfrei ein Vertrag zustande gekommen. Zudem sind die Betroffenen regelmäßig kleine Unternehmen, die einerseits weniger Lösungsrechte als Verbraucher haben, andererseits häufig nur über ein geringes Budget verfügen und daher Konflikte mit Kostenrisiken scheuen.

Verstärkt wird die gestreute Unsicherheit dadurch, dass einige Gerichte den Betreibern von Telefonfallen Recht gaben. Zudem existiert mit der Entscheidung des BGH vom 21.04.2016 - I ZR 276/14 auch ein höchstrichterliches Urteil, das von den Betreibern solcher Telefonfallen gerne dahingehend interpretiert wird, dass die rechtswidrige Art der Kundengewinnung durch überraschende Anrufe auf keinen Fall auf die Wirksamkeit der auf diesem Wege geschlossenen Verträge durchschlage. 

Kurz: es wird der Eindruck erweckt, das Opfer der Telefonfalle könne sich nicht gegen die Forderung wehren und dieser wird durch Einträge im Internet verstärkt, die suggerieren, der Anbieter sei seriös.

Tatsächlich ist es aber so, dass sich häufig durchaus wirksame Ansatzpunkte für die Verteidigung gegen die Ansprüche bieten. 

  • So steht keineswegs fest, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen wurde, nur weil dies behauptet wird. Das Zustandekommen eines Vertrags setzt nämlich voraus, dass die Leistungen hinreichend bestimmt wurden, was bisweilen sehr zweifelhaft ist. 
  • Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen möglichen Vertrag einbezogen wurden, ist ebenfalls keineswegs sicher, und zwar selbst dann nicht, wenn diese im Rahmen des aufgenommenen Gesprächs erwähnt wurden. Ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 BGB erfüllt wurden, bedarf im Einzelfall einer genauen Prüfung.
  • Häufig entsteht bei den Angerufenen der Eindruck, dass es sich bei dem Anrufer um einen Vertreter von Google handelt. In diesem Fall kommt eine Anfechtung des Vertrags in Betracht (vgl. AG Lörrach, 25.05.2023 - 3 C 444/22).
  • Auch der Umstand, dass es sich bei dem Cold Call um eine verbotene Akquisemethode handelt, lässt sich durchaus zum Vorteil des Angerufenen nutzen, auch wenn durch Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung des BGH der Eindruck erweckt wird, dass dies keine Rolle spiele.


Muss man zahlen?

Sollte sich tatsächlich ein Ceotecc- oder Seotecc-Kunde bewusst für den Abschluss eines teuren Vertrags zur Nutzung eines unbekannten Verzeichnisses entschieden haben, wird man ihm zur Zahlung raten müssen. Uns ist aber kein Fall bekannt, in dem dies zutraf. 

Alle anderen Betroffenen sollten sich fachkundigen anwaltlichen Rat einholen. Denn so selbstverständlich, wie der Zahlungsanspruch dargestellt wird, ist er nicht. Die Betreiber von Abofallen generieren ihr Geld durch Masse, nicht durch Perfektion, daher weist auch die vermeintlich wasserdichte Telefonakquise häufig Schwachstellen auf, aufgrund derer sich eine Zahlung vermeiden lässt.


Ist es nicht einfacher, wenn man zahlt?

Es scheint, als wäre es die einfachste Lösung, schlicht in den sauren Apfel zu beißen und die Rechnung zu bezahlen. Der Grund ist: dieser Schein ist gewollt. Er hält das Geschäftsmodell am Leben, denn es basiert darauf, dass nicht derjenige zahlt, der wirklich dazu verpflichtet ist, sondern derjenige, der den Eindruck hat, seine Lage sei aussichtslos und jede Gegenwehr würde nur weitere Kosten verursachen. Wer aber anstandslos zahlt, riskiert, dass sich der vermeintliche Vertrag verlängert und dass er auch für das nächste Branchenverzeichnis als geeigneter Kandidat für Werbeanrufe auserwählt wird. Die Sache kann dann zum Fass ohne Boden werden. Ratsam ist vielmehr eine sorgfältige Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.


Unser Team von MWW Rechtsanwälte und ich haben jahrelange Erfahrungen mit Telefon- und Abofallen und beraten Sie in allen Fragen des IT- und Medienrechts, auch der rechtlichen Prüfung aller Arten von Werbeverträgen.