Arbeitnehmer genießen in Deutschland einen relativ umfangreichen Schutz gegen fristlose und fristgemäße Kündigungen des Arbeitgebers. Der Schutz der Arbeitnehmer vor den Kündigungen ist in dem Kündigungsschutzgesetz geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Fälle Anwendung, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zumindest sechs Monate vor Erhalt der fraglichen Kündigung bestand und in dem Betrieb des Arbeitgebers, zu dem der Arbeitnehmer gehört, zumindest zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt werden.

Im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes besteht der eigentliche gesetzliche Schutz vor der Kündigung darin, dass ordentliche, also fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam ist, wenn sie auf falschem Verhalten des Arbeitnehmers, also Vertragsverletzung oder aber auf personenbedingten Gründen des Arbeitnehmers, beispielsweise Krankheit, beruhen. Auch kann die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe, etwa Auftragsmangel, usw. durch den Arbeitgeber gestützt werden.   

Es ist also zwischen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungen zu unterscheiden.

Im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung und im Falle der anschließenden Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht, welches sich mit der der Frage der Wirksamkeit der Kündigung sodann beschäftigt, verpflichtet, seine Kündigung zu begründen und die benannten Gründen ordnungsgemäß zu beweisen.

Aufgrund der durch den Gesetzgeber streng normierten Beweisregeln ist es für den Arbeitgeber in den meisten Fällen sehr schwierig, seine Kündigung zu begründen. Erwähnenswert an dieser Stelle ist, dass der Arbeitgeber in den meisten Fällen die einst für die erfolgte Kündigung vorgebrachten Kündigungsgründe jedenfalls für die jeweils streitige Kündigung nicht erweitern darf. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, einmal erklärte Kündigungsgründe zu belegen.

Arbeitnehmer sollten jedoch dringend und unbedingt beachten, dass sie im Falle des Erhalts einer Kündigung – Kündigungen können persönlich übergeben, postalisch zugeschickt oder per Kurier überbracht werden – gemäß geltendem Recht spätestens innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben müssen.

Nach Ablauf der Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt die Kündigung des Arbeitgebers als durch den Arbeitnehmer anerkannt.      

Es ist also in nahezu jedem Fall für den Arbeitnehmer sinnvoll, bei Erhalt der Kündigung umgehend einen anwaltlichen Rat einzuholen, ob die Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig erfolgte oder dagegen Kündigungsschutz durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht gesucht werden muss!