Deutschland verschärft die Umsetzung des Dublin-Verfahrens: Auswirkungen und Konsequenzen

Deutschland setzt verstärkt auf eine striktere Anwendung des Dublin-Verfahrens im Asylrecht. Dabei wird überprüft, ob ein Asylsuchender bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde. Ist dies der Fall, liegt die Zuständigkeit für das Asylverfahren nicht bei Deutschland, sondern bei dem jeweiligen Erstaufnahmestaat. Doch was genau bedeutet ein Dublin-Bescheid? Welche Möglichkeiten bestehen, sich dagegen zu wehren, und welche Folgen hat die Einstellung des Verfahrens?

Bedeutung eines Dublin-Bescheids

Ein Dublin-Bescheid ist ein behördlicher Bescheid, der einem Asylbewerber mitteilt, dass Deutschland nicht für seinen Antrag zuständig ist und er in das entsprechende EU-Land überstellt wird. Grundlage hierfür ist die Dublin-III-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 604/2013), die festlegt, welcher Mitgliedstaat die Verantwortung für die Bearbeitung eines Asylantrags trägt. Diese Regelung wurde im März 2014 durch die EU-Verordnung Nr. 118/2014 ergänzt und soll die Migrationsströme innerhalb der Europäischen Union regulieren.

Laut Artikel 16a des Grundgesetzes besteht kein Anspruch auf Asyl in Deutschland, wenn die Einreise aus einem anderen EU-Staat oder einem "sicheren Drittstaat" erfolgt. Da Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist, kann gemäß §18 Abs. 2 des Asylgesetzes die Einreise verweigert werden. Allerdings gibt es in §18 Abs. 4 des Asylgesetzes Ausnahmen, die eine Einreise oder ein Asylverfahren in Deutschland dennoch ermöglichen. Diese greifen insbesondere, wenn Deutschland durch europäische oder völkerrechtliche Regelungen verpflichtet ist, das Verfahren zu übernehmen.

Zweck und Probleme der Dublin-III-Verordnung

Die Dublin-III-Verordnung sollte ursprünglich klare Zuständigkeiten innerhalb der EU schaffen. Ziel war es, zu verhindern, dass Flüchtlinge unkontrolliert durch Europa reisen und dabei kein Land die Verantwortung für ihr Asylverfahren übernimmt. Demnach sollte der Staat, in dem ein Asylsuchender erstmals EU-Boden betritt, für dessen Antrag zuständig sein.

In der Praxis führt diese Regelung jedoch zu Problemen: Viele Flüchtlinge werden bei der Einreise in Länder wie Griechenland oder Italien nicht registriert. Ohne Registrierung kann später nicht nachgewiesen werden, wo der erste EU-Kontakt stattfand. In solchen Fällen wird das Asylverfahren von dem Land übernommen, in dem der Flüchtling seinen Antrag erstmals stellt – häufig also Deutschland.

Klage gegen einen Dublin-Bescheid

Asylbewerber können gegen einen Dublin-Bescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen. Hierbei gelten strenge Fristen: Die Klage muss in der Regel innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheids eingereicht werden. Das Gericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Überstellung.

Einstellung des Dublin-Verfahrens: Was bedeutet das?

Wird eine Überstellung innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nicht durchgeführt, übernimmt Deutschland das Asylverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Aufenthaltsgenehmigung. Vielmehr beginnt nun das reguläre Asylverfahren, das zu einer Ablehnung und möglicherweise einer Abschiebung in das Herkunftsland führen kann.

Risiken ohne rechtliche Unterstützung

Ohne anwaltliche Hilfe begehen viele Asylbewerber gravierende Fehler, die ihre Chancen erheblich verschlechtern. Dazu gehören:

  • Versäumnis von Fristen

  • Unzureichend begründete Klagen

  • Fehlinterpretation des Dublin-Verfahrens als gesicherte Aufenthaltsperspektive

  • Unkenntnis alternativer Schutzmöglichkeiten

Es ist daher dringend empfehlenswert, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Fazit

Deutschland setzt zunehmend auf eine strikte Anwendung der Dublin-III-Verordnung. Asylsuchende sollten sich der kurzen Fristen und möglichen Konsequenzen bewusst sein. Die Einstellung eines Dublin-Verfahrens bedeutet nicht automatisch einen gesicherten Aufenthalt. Um schwerwiegende Fehler zu vermeiden, ist eine fundierte rechtliche Beratung essenziell.

Melden Sie sich bei mir, wenn Sie betroffen sind, ich kümmere mich schnell und effizent um Ihr rechtliches Anliegen! 

Möglicherweise werden Ihre Kosten vom Beratungsschein teilweise abgedeckt.

Liebe Grüße 

Rechtsanwältin Nadine Teichert 

Tel.: 0160-3800600

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