Viele Menschen stellen sich die Frage: Was passiert, wenn der Vertragspartner in die Insolvenz rutscht? 

Besonders ärgerlich ist die Situation, wenn Sie die Ware noch nicht erhalten haben, jedoch schon im Voraus bezahlt bzw. angezahlt haben. 


Ansprechpartner: Insolvenzverwalter

Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners, ist allein der Insolvenzverwalter Ihr Ansprechpartner. Der Schuldner - in diesem Fall der Vertragspartner - verliert das Recht die Insolvenzmasse zu verwalten und darüber zu verfügen, § 80 InsO.

Der Insolvenzverwalter kann in seiner amtlichen Eigenschaft darüber entscheiden, ob er an dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag festhalten will und ihn erfüllen will oder er die Erfüllung ablehnt, §§ 103 bis 107 InsO. Entscheidet er sich zur Erfüllung des Vertrages, so erhalten Sie Ihre Ware.


Insolvenzverwalter erfüllt den Vertrag nicht: Was nun?

Interessanter erscheint die Frage, was zu tun ist, wenn der Insolvenzverwalter sich dazu entscheidet, den Vertrag nicht zu erfüllen.

Als Insolvenzgläubiger verliert man das Recht, seine Forderungen gegen den Schuldner auf dem Klageweg durchzusetzen, § 87 InsO. Man wird auf den Weg der Forderungsanmeldung und der Befriedigung im Verweilungsverfahren verwiesen, §§ 174 ff., 187 ff. InsO.

In diesem Fall müssen Sie Ihre Forderung schriftlich beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung ist zwingend, da die Forderung nicht automatisch berücksichtigt wird und die Verjährungsfrist weiter läuft.