64,9 Mio. Menschen - das entspricht rd. 78 % der Bevölkerung - haben mindestens eine Covid-19 / Corona-Impfung erhalten. Viele Menschen haben Beschwerden. Da die (erste) Impfung oftmals schon 2021 verabreicht wurde, stellt sich jetzt die drängende Frage, ob im Jahr 2025 Schadensersatzansprüche noch geltend gemacht werde können oder bereits verjährt sind.


Dreijährige Regelverjährungsfrist


Da Impfschäden regelmäßig nicht auf einer vorsätzlichen Körperverletzung beruhen, verjähren damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche nach Ablauf der 3-jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. 


Entscheidend ist daher, wann die Verjährungsfrist beginnt:


Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger (dies ist im vorliegenden Fall der Geimpfte) "von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen". 


Was bedeutet dies konkret?


Traten die Impfkomplikationen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung ein, könnte die Verjährungsfrist bereits am Ende des Jahres beginnen, in dem die Impfung verabreicht wurde. 

> Wurden Sie also beispielsweise im November 2021 geimpft, könnte die Verjährung bereits Ende 2021 zu laufen beginnen und mit Ablauf des 31.12.2024 enden. 


Allerdings dürfte es im Jahr 2024 aus Kosten-/Risikogründen unzumutbar gewesen sein, Schadensersatzansprüche klageweise geltend zu machen. Daher dürften Klagen auch bei im Jahr 2021 vorgenommenen Impfungen noch im Jahr 2025 erhoben werden können. Der Bundesgerichtshof hat nämlich anerkannt, dass die Erhebung einer Klage nach Auffassung unzumutbar ist, wenn die Rechtslage so unklar ist, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen kann. In diesem Fall soll es dem Gläubiger nicht zuzumuten sein, sich auf einen Rechtsstreit mit völlig offenem Ausgang einzulassen. 


Traten die Komplikationen nicht direkt nach der Impfung, sondern erst später auf, wird man vom Geschädigten ohnehin nicht erwarten dürfen, dass er den Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerde(n) zeitnah herstellt. Die Praxis zeigt, dass Geimpfte eine wahre Odyssee zu Ärzten und Therapeuten hinter sich haben, bis ihnen klar wird, dass die Impfung ursächlich für die Beschwerden war. 


Wurden Sie mehrfach geimpft und die Komplikationen treten erst nach der zweiten oder dritten Impfung ein, dürfte die Verjährung erst am Schluss des Jahres zu laufen beginnen, an dem diese zweite bzw. dritte Impfung verabreicht wurde.


Besonders kompliziert wird es, wenn Sie Impfungen von verschiedenen Herstellern erhalten haben. Hier dürfte an eine gesamtschuldnerische Haftung der Hersteller zu denken sein. Sicherheitshalber sollte man sich für Verjährungsfragen am Zeitpunkt der ersten Impfung orientieren.  


Wann wird die Verjährung gehemmt?


Das wirksamste Mittel, um die Verjährung zu hemmen, ist die Klageeinreichung. Allerdings können auch Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner die Verjährung hemmen. § 203 BGB bestimmt insofern: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


Treten die Komplikationen erst später auf, wird man vom Geschädigten nicht erwarten dürfen, dass er den Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerde(n) zeitnah herstellt. Die Praxis zeigt, dass Geimpfte eine wahre Odyssee zu Ärzten und Therapeuten hinter sich haben, bis ihnen klar wurde, dass die Corona-Impfung ursächlich für die Beschwerden war. 


> Wurden Sie also beispielsweise im November 2021 geimpft, die ersten Beschwerden traten im Februar 2022 auf und Sie haben erst im Laufe des Jahres 2022 den Verdacht, dass die Impfung ursächlich war, beginnt die Verjährung frühestens Ende 2022 zu laufen und endet frühestens mit Ablauf des 31.12.2025 enden. 


Wurden Sie mehrfach geimpft und die Komplikationen treten erst nach der zweiten oder dritten Impfung ein, beginnt die Verjährung erst am Schluss des Jahres zu laufen, an dem diese zweite bzw. dritte Impfung verabreicht wurde.


> Wurden Sie also beispielsweise im November 2021 erstmals und im März 2022 das zweite Mal geimpft und die Beschwerden traten im März oder April 2022 auf,  beginnt die Verjährung frühestens Ende 2022 zu laufen und endet erst mit Ablauf des 31.12.2025


Besonders kompliziert wird es, wenn Sie Impfungen von verschiedenen Herstellern erhalten haben. Hier dürfte an eine gesamtschuldnerische Haftung der Hersteller zu denken sein. Sicherheitshalber sollte man sich für Verjährungsfragen am Zeitpunkt der ersten Impfung orientieren.  


Wie wird die Verjährung gehemmt?


Das wirksamste Mittel, um die Verjährung zu hemmen, ist die Klageeinreichung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Alternativ können Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner die Verjährung hemmen. § 203 BGB bestimmt insofern: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Unsere Kanzlei berät Sie kostenfrei innerhalb von 48 Stunden, ob ein Verfahren gegen Impfhersteller u./o. Impfarzt u./o. Bundesrepublik Deutschland (sog. Post-Vac-Fall). Aussicht auf Erfolg hat. Wir teilen Ihnen dabei umgehend mit, welche finanziellen Risiken verjährungshemmende Maßnahmen haben. 

> Weitere Informationen zu möglichen Schadensersatzansprüchen wegen Impfschäden finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.kanzlei-hersbruck.de/covid-impfschaden/.