Die Bedeutung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern wird in der Praxis häufig unterschätzt. Nicht selten wird die Frage nach der Sozialversicherungspflicht erst im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) gestellt. Wurde die Sozialversicherungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt falsch bewertet, sehen sich Arbeitgeber regelmäßig erheblichen Nachforderungen durch die Deutsche Rentenversicherung ausgesetzt.  Auf Grund der hohen Vergütung von Geschäftsführern bewegt sich diese nicht selten im hohen fünfstelligen oder sogar sechsstelligen Bereich.

Worauf kommt es an?

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hängt einfach ausgedrückt davon ab, ob der GmbH-Geschäftsführer bei der Gesellschaft abhängig beschäftigt ist oder als Selbständiger einzustufen ist. Diese Bewertung wiederum richtet sich maßgeblich danach, ob der Geschäftsführer auch Gesellschaftsanteile besitzt und in welchem Umfang er auf Grund seiner Gesellschaftsanteile auf die Geschicke der Gesellschaft Einfluss nehmen kann.

Der GmbH-Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile

Besitzt der GmbH-Geschäftsführer keine Anteile an der GmbH, ist er als sog. „Fremdgeschäftsführer“ grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Angestellte Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sind typischerweise in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden und weisungsabhängig beschäftigt – selbst wenn ihnen auf Grund Ihrer Geschäftsführerfunktion eine umfangreiche Entscheidungsbefugnis zusteht. Eine Versicherungsfreiheit kann sich in diesen Fällen nur in der Krankenversicherung ergeben, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Diese wurde für 2025 für gesetzlich Versicherte auf 73.800 € und für privat Versicherte auf 66.150 € festgelegt.

Der GmbH-Geschäftsführer mit Gesellschaftsanteilen

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern hängt die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in großem Maße vom Umfang der Kapitalbeteiligung und damit der rechtlichen Möglichkeit ab, wesentlich auf die Geschicke der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.

  • GmbH-Geschäftsführer mit 50 % und mehr Gesellschaftsanteile werden als selbständig eingestuft und sind damit sozialversicherungsfrei.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50 % Geschäftsanteilen, sog. Minderheitengesellschafter genießen Sozialversicherungsfreiheit, wenn sie auf Grund einer umfassenden Sperrminorität alle ihnen unliebsamen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern können.

Zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50 % Beteiligung

In dieser Konstellation hängt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich von den vertraglichen Gestaltungen der Satzung ab. Haben beide Gesellschafter-Geschäftsführer eine sich deckende Einflussnahmemöglichkeit können sie in der Regel jeden Beschluss, der ihnen nicht gefällt, verhindern. Wird diese gegenseitige Blockademöglichkeit vertraglich ausgehebelt (z.B. durch Höhergewichtung der Stimmen eines Gesellschafter-Geschäftsführers), führt dies bei dem Geschäftsführer mit der geringeren Stimmengewichtung zur Sozialversicherungspflicht.

→Tipp: Gehen Sie kein Risiko ein und lassen Sie die Sozialversicherungspflicht bereits bei der Bestellung zum Geschäftsführer im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens überprüfen. Sollte es der zeitliche Rahmen erlauben, bietet sich auch eine rechtliche Prüfung der Situation vor der Einleitung des Verfahrens an. Soweit noch Gestaltungsspielraum besteht, empfiehlt es sich diesen zu nutzen.

Die obigen Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.