Haustiere stellen oft einen Konfliktgrund zwischen Vermieter und Mieter dar. Doch ist ein Verbot des Vermieters immer wirksam? Dieser Frage stellte sich das Amtsgericht Paderborn (Az.: 51 C 112/19).
Vor allem große Tiere wecken den Ärger der Vermieter. So lag es auch hier.
Die Mieterin, wohnhaft in einer 118m² großen Wohnung, kaufte sich eine Deutsche Dogge. Nach dem Kauf verlangte sie die Zustimmung des Vermieters diesen in der Wohnung zu halten, welcher diese jedoch verweigerte. Trotz der Versicherungen der Mieterin, dass der Hund zahm und gegen Gebäudebeschädigung versichert sei, blieb der Vermieter bei seiner Verweigerung.
Als Mieterin und Vermieter nun vor Gericht standen, hatte die Hundehalterin Erfolg: Der Vermieter hatte keine triftigen Gründe für die Ablehnung des Hundes. Weder gäbe es Beschwerden der Nachbarn über den Hund noch könne festgestellt werden, dass dieser Beschädigungen verursacht hätte.
Der Vermieter trug vor, dass durch die Zustimmung ein Nachahmungseffekt der restlichen Nachbarn zu befürchten sei. Jedoch findet dieses Argument keinen Halt. In jedem Fall müsste nach den konkreten Umständen entschieden werden. Ein pauschales Verbot ist damit nicht zulässig.
Die Frage, ob die Wohnung dafür geeignet ist, das Tier artgerecht zu halten, obliegt dabei nicht der mietrechtlichen Erörterung und kann damit bei Bewertung dieser außer Betracht bleiben.
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