Jedes Jahr auf jeder Piste der Alpen dasselbe: Zwei Wintersportler kollidieren miteinander, einer liegt verletzt am Boden, der andere fährt einfach weiter.
Abgesehen vom eher seltenen Ausnahmefall, dass der Unfallverursacher von der Kollision tatsächlich nichts mitbekommen hat - denn fahrlässiges Handeln wird in diesem Kontext nicht bestraft - liegt hier eine Fahrerflucht vor, die mit bis zu 3 Jahren Haft geahndet werden kann.
Dies ist in praktisch allen Alpenländern der Fall: In Deutschland etwa ist dies in § 142 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt; in Österreich wird dieses Verhalten zwar nicht als Straftatbestand gewertet, sondern nur als Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4, 99 StVO (Straßenverkehrsordnung), was hinsichtlich der Strafbarkeit aber im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft.
Ein Grund hierfür liegt sicher in dem weitverbreiteten Missverständnis, dass viele Menschen die entsprechenden Straftatbestände nur mit Straßenverkehr in Verbindung bringen und deshalb eine Sanktionierung in anderen Bereichen gar nicht "auf dem Schirm haben".
Aber da - eine juristische Binsenweisheit - Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollten auch Wintersportler nach einem Unfall, bei dem jemand (möglicherweise) verletzt wurde, anhalten, Personalien austauschen, Bergwacht oder Pistenpolizei verständigen und ggf. ihre Hilfe anbieten.
Denn abgesehen von der Verletzung der FIS-Regeln Nr. 9 (Hilfeleistung) und Nr. 10 (Ausweispflicht) droht beim Erwischt-Werden eine empfindliche Strafe - unabhängig davon, dass so ein Verhalten moralisch indiskutabel ist.