Helmpflicht für Radfahrer und anzunehmendes Mitverschulden:


Hierzu ist zunächst auszuführen, dass keine Pflicht zum Tragen eines Helms besteht.

In Deutschland ist die Helmpflicht in § 21a Abs. 2 S. 1 StVO geregelt. Die Vorschrift betrifft vor allem Motorräder und sie gilt nicht für Fahrräder (einschließlich Lastenfahrräder, Tandems etc.). Da gewöhnliche Pedelecs gemäß § 63a Abs. 2 StVZO als Fahrräder gelten, obwohl sie technisch Motorräder sind, besteht auch für Pedelec-Fahrer entsprechend keine Helmtragepflicht (NZV 2023, 551 Rn. 4, beck-online).

Bei der Mitteilung des ADAC handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, die jedoch keine Rechtspflicht begründet.

Es ist entscheidend für die Annahme eines Mitverschuldens, ob sich der Fahrradfahrende „verkehrsrichtig“ verhalten hat, mithin ob das Tragen von Schutzhelmen nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zur Unfallzeit zum eigenen Schutz erforderlich war, was der BGH für das Jahr 2011 verneint hat. Gleiches gilt auch heute noch (vgl. OLG Hamm ZfS 2018, 14 für 2013, Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 21a Rn. 553) und bestätigt durch den BGH in 2014 durch das Urteil vom 17.06.2014, Az.: BGH VI ZR 281/13. Das OLG Nürnberg verneinte auch für 2020 eine entsprechende allgemeine Verkehrsauffassung zur Pflicht (NJW 2020, 3603 mAnm Scholten, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVG § 9 Rn. 3a). 

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 16.10.2024, Az.: 25 U 52/24 entschieden, dass ein Mitverschulden des schwer verletzten Radfahrers für seine schweren Verletzungen aufgrund des nicht getragenen Helmes nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB nicht anzunehmen ist.

Nur für Radfahrer, die aus sportlichen Gründen das Rad nutzten, wurde in umstrittenen Einzelfällen ein Mitverschulden angelastet. Hier sieht die Verkehrsauffassung die Tätigkeit teilweise als so gefährlich an, dass diese nur verkehrsgerecht ausgeübt werden kann, durch das Tragen eines Helmes.

  • Mountainbike-Fahren durch das freie Gelände, bergab
  • Rennradfahren mit gebückter Kopfhaltung, hohem Tempo


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