Sonderfonds Kulturveranstaltungen
- Insbesondere Musikbranche und Kleinkunst -
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jörg Ebling
Stand 17.06.2021
Mit Beschluss vom 26.05.2021 hat die Bundesregierung einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen für Fälle von coronabedingten finanziellen Einbußen eingerichtet. Hier zunächst die Zusammenfassung der bislang veröffentlichten Informationen:
Was zunächst recht gut klingt, Verdoppelung oder gar bei weiter verschärften Coronabedingungen Verdreifachung des Betrags der verkauften Tickets (sog. Wirtschaftlichkeitshilfe), zeigt sich bei näherer Betrachtung gerade für Kleinveranstalter als holpriger Weg.
Zunächst gibt es harte Ausschlusskriterien:
Wer als Veranstalter nicht beim Finanzamt registriert ist, darf sich erst gar nicht ERST anmelden. Allein hieran können Kleinstveranstalter scheitern.
Bei Musikveranstaltungen gelten weitere Kriterien, die ich der Einfachheit halber gleich zitieren möchte:
Gefördert werden „Konzerte einschließlich Livemusik-Konzerte mit einem kuratierten Musikprogramm, sofern der Veranstalter in Musikclubs im Jahr 2019 mindestens 12 kuratierte Livemusik-Konzerte verschiedener Künstler*innen veranstaltet hat. Livemusik-Konzerte in diesem Sinne sind gezielte Aufführungen von Musiker*innen (einschließlich Ereignisse mit kreativen/ künstlerischen/ selbst produzierenden DJs) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum, für die speziell geworben wurde.“
Zudem darf das Unternehmen nicht bereits vor Beginn der Pandemie in finanzielle Schieflage gekommen sein.
Zusätzlich gibt es eine Bagatellgrenze des Förderbetrags bis 1.000,00 EUR. Wie sich das berechnet, muss man sich erst einmal anschauen. Es funktioniert so:
Eine Veranstaltung hat natürlich Kosten, zu diesen wird eine Pauschale von 10 % hinzugerechnet, vom Ergebnis werden die verkauften Tickets abgezogen. Nun kann es sein, dass bereits das Ergebnis unterhalb der 1.000,00 EUR liegt.
Nicht selten wird es aber so sein, dass bei kleinen Veranstaltungen keine Tickets im Wert von 1.000,00 EUR verkauft werden können.
Dann hilft nur noch die Häufigkeit gleicher oder ähnlicher Veranstaltungen pro Monat.
Ohne näher darauf einzugehen, was alles darunterfällt, zählen jedenfalls Konzerte auch verschiedener Künstler hierzu.
Wenn zwei bis fünf Veranstaltungen im Monat stattfinden, muss man nach Anmeldung und nach Durchführung der Veranstaltungen einen Sammelantrag stellen. Und das scheint auch sehr ernst gemeint zu sein, der falsche Antrag kann hier schon zu Problemen führen.
Wer mehr als fünf Veranstaltungen im Monat durchführt, muss einen Zeitraumantrag stellen, auch diesen wieder nach Anmeldung und erfolgter Durchführung der Veranstaltungen.
Um es noch etwas weniger einfach zu gestalten, muss die Anmeldung des Veranstalters, auch wiederum zwingend, vor Durchführung der Veranstaltung erfolgen.
Wer es bis hierhin geschafft hat, durchaus auch beim Lesen dieser komplizierten Formalien, darf sich dann Gedanken machen, welche Art der Förderung angestrebt ist. Denn es gibt neben der oben genannten Wirtschaftlichkeitshilfe noch eine sogenannte Ausfallabsicherung, letztere zumindest ab dem 01.09.2021 für Veranstaltungen von mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern bei coronabedingtem Ausfall der Veranstaltung. Für kleinere Veranstaltungen soll die Absicherung nach telefonischer Auskunft auch entsprechend möglich sein. Die Aussagen auf der Plattform waren Stand 17.06.2021 hierzu nicht eindeutig, was aber dem Aufbau der Plattform geschuldet sein wird.
Für kleinere Veranstaltungen soll nach telefonischer Auskunft vom 17.06.2021 bei der Anmeldung einer Veranstaltung eine optionale Ausfallabsicherung wählbar sein.
Bei jeder Ausfallabsicherung, aber auch bei Wirtschaftlichkeitshilfen von Großveranstaltungen (mehr als 2.000 mögliche Teilnehmer), muss die Kalkulation der Kosten der Veranstaltung von einem prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG, wie zum Beispiel Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/r, Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigte/r Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin geprüft werden.
Alle weiteren Voraussetzungen finden sich, wie die hier beschriebenen, verstreut in den FAQ unter: https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/index.html
Zumindest die Wirtschaftlichkeitshilfe erscheint ab einem bestimmten Mindestvolumen realisierbar. Erfreulich ist auch, dass Gagen der ausübenden Künstlerinnen und Künstler als Ausgaben zu den Kosten der Veranstaltung gezählt werden können.
Man muss also sich und die geplanten Veranstaltungen vorab anmelden und kann im Nachhinein entweder Wirtschaftlichkeitshilfe oder Ausfallabsicherung beantragen. Je nach Größe und Häufigkeit der Veranstaltung sind Besonderheiten zu beachten, wie oben dargestellt. Weitere Besonderheiten, die den Rahmen dieser Stellungnahme sprengen würden, können sich jedoch im Einzelfall ergeben.
Wenn man die vorhandenen Klippen erfolgreich umfahren hat, kann die Förderung aber durchaus dazu beitragen, dem Kulturbetrieb zu helfen, wieder in Gang zu kommen.
Jörg Ebling
Rechtsanwalt