In unserer Reihe „Sozialplan, Abfindungsplan, Freiwilligenplan“ helfen wir Ihnen, den Überblick zu behalten. Thema: Betriebsänderung. 

In Zeiten wirtschaftlicher Krisen und erheblicher Umstellungen am Markt sind Unternehmen oft gezwungen, einen Teil ihrer Belegschaft zu entlassen. Dann Ringen Arbeitgeber und Betriebsräte um Lösungen, schnell stehen oft nur schwer verständliche „Abfindungsmodelle“ und „Sozialpläne“ Raum. In unserer Reihe „Rechtstipps“ helfen wir Ihnen, den Überblick zu behalten.

Wenn ein Unternehmen, das in der Regel mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt wesentliche Veränderungen im Betrieb vornehmen will, die wesentliche Nachteile für die Mitarbeiter des Unternehmens mit sich bringen können – § 111 BetrVG spricht von „Betriebsänderungen“ –, muss der Betriebsrat beteiligt werden. Natürlich nur, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist. § 111 BetrVG trifft einige Regelungen, wann eine „Betriebsänderung“ vorliegt, abschließend sind diese Regelungen jedoch nicht.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dann zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ein Interessenausgleich durchgeführt und ein Sozialplan erstellt werden. Nach dessen Maßgabe erfolgen dann die Kündigungen. Der Arbeitgeber kann aber auch versuchen, Personal auf andere Weise abzubauen, etwa durch Anreize, freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.

Streit am Arbeitsplatz? Sind Sie gekündigt worden? Wenden Sie sich an uns, ich vertrete Sie gerne gerichtlich und außergerichtlich in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Rufen Sie mich! Meine Telefon-Nr. Tel: 08331/9502-10.

Bonustipp: Im Arbeitsrecht laufen oft besonders kurze Fristen, also warten Sie nicht zu lange.

Weiter geht es in Teil 2.