Was ist nun ein Sozialplan? Der Sozialplan regelt, welche Nachteile den Arbeitnehmern durch die geplante Betriebsänderung entstehen und wie diese ausgeglichen werden sollen. Durch diese Entschädigung sollen den Arbeitnehmern die notwendigen Umstellungen erleichtert werden.
Welche Nachteile durch welche Leistungen ausgeglichen werden sollen, können Betriebsrat und Arbeitgeber dabei grundsätzlich frei entscheiden. Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, erhalten in der Regel eine Abfindung – verpflichtend ist dies jedoch nicht. Bleibt der Arbeitsplatz unter veränderten Bedingungen erhalten könne auch anderweitige Ausgleichszahlungen vereinbart werden.
Grenzen findet der Entscheidungsspielraum bei der Erstellung von Sozialplänen im betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsätzen für die Behandlung der Betriebsangehörigen nach § 75 BetrVG, sodass etwa eine Ungleichbehandlung wegen des Alters oder der Religion nicht zulässig ist.
§ 112 BetrVG geht dabei zunächst davon aus, dass ein solcher Sozialplan auf freiwilliger Basis zustande kommt. Kommt eine solche Einigung jedoch nicht zustande kann nach §§ 112 Abs. 4, 112a BetrVG in manchen Fällen auch die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden.
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Bonustipp: Im Arbeitsrecht laufen oft besonders kurze Fristen, also warten Sie nicht zu lange.
Den Abschluss findet unsere Mini-Serie in Teil 4.