Abfindungsplan, Freiwilligenplan oder Turboprämie. Der namensschöpferischen Kreativität der Personalabteilung sind kaum Grenzen gesetzt. Regelmäßig gemein ist derartigen Modellen jedoch, dass der Arbeitnehmer gegen die Zahlung einer Prämie freiwillig aus dem Betrieb ausscheidet.

Ein Sozialplan geht regelmäßig mit der Kündigung der Arbeitnehmer einher, die als am wenigsten sozial schutzwürdig bewertet werden. Der Arbeitgeber muss jedoch nicht immer zur Kündigung greifen, um seinen Personalbestand zu reduzieren. Statt Arbeitnehmer zwangsweise aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen kann er auch versuchen, sie durch das Setzen der richtigen Anreize dazu zu bewegen, freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.

Gänzlich frei ist der Arbeitgeber in seinen Gestaltungsmodellen jedoch auch hier nicht. Ähnlich wie bei der Erstellung eines Sozialplans sind der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Diskriminierungsverbote auch bei freiwilligen Modellen zu beachten. Um eine Umgehung von §§ 111, 112 BetrVG zu vermeiden muss daneben regelmäßig auch der Betriebsrat an der Gestaltung derartiger freiwilligen Modelle beteiligt werden, andernfalls droht deren Unwirksamkeit.

Wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist bei solchen Abfindungsmodellen besondere Vorsicht geboten. Im Kündigungsschutzprozess kann unter Umständen eine höhere Abfindung möglich sein. Wenn Sie also erwägen, bei einem derartigen Modell zuzuschlagen: Wenden Sie sich an mich. Rufen Sie mich an: 08331/950210. Ich vertrete Sie gerne! Vor Gericht und auch außergerichtlich in allen arbeitsrechtlichen Fragen!

Bonustipp: Im Arbeitsrecht laufen oft besonders kurze Fristen, also warten Sie nicht zu lange.