Mit Beschluss vom 25.09.2024 (7 ABR 37/23) stärkt das Bundesarbeitsgericht (BAG) einmal mehr die Rechte des Betriebsrats.

Nachdem die Parteien ein vorangegangenes Beschlussverfahren eingestellt hatten, stritten sie in diesem Verfahren um die Freistellung des Betriebsrats von den entstandenen Anwaltskosten.

Mit dem vorangegangenen Verfahren wollte der anwaltlich vertretene Betriebsrat ein Zwangsgeld nach § 101 Satz 1 BetrVG festsetzen lassen, weil der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme nach Widerspruch des Betriebsrats durchgeführt hat.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Beschlussverfahren übernehmen muss, da die Beauftragung des Anwalts erforderlich war und die Beschlüsse des Betriebsrats, auch wenn sie zunächst unwirksam waren, durch spätere ordnungsgemäße Beschlüsse geheilt werden konnten.

Die Entscheidung betont die Bedeutung der Einhaltung der Reihenfolge beim Nachrücken von Ersatzmitgliedern gemäß § 25 Abs. 2 BetrVG und bestätigt, dass eine nachträgliche Genehmigung von Beschlüssen grundsätzlich möglich ist.

Wirkung des „heilenden“ Beschlusses: 

Der Betriebsrat kann erneut über die Angelegenheit beschließen. Der im Rahmen einer erneuten Befassung getroffene Beschluss wirkt grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen und wegen des Verfahrensfehlers unwirksamen Beschlussfassung zurück, sondern schafft erst für die Zukunft eine Rechtsgrundlage für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats zu diesem Beschlussgegenstand.

Wirkung auf die abgeschlossene Vereinbarung: 

Aufgrund des zunächst unwirksamen Betriebsratsbeschlusses ist die Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt zunächst nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Durch einen späteren ordnungsgemäßen Beschluss kann der Betriebsrat der Vereinbarung nachträglich zustimmen. Eine solche Genehmigung wirkt nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

Doch Vorsicht. Es ist die zeitliche Grenze für eine solche Genehmigung zu beachten:  

  1. Eine nachträgliche Beschlussfassung (und damit Genehmigung des zunächst unwirksamen Beschlusses) ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag als unzulässig abgewiesen wird, möglich.
  2. Eine nachträgliche Beschlussfassung ist ausgeschlossen bei fristgebundenen Rechtsgeschäften, zB wenn für die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder einer Willenserklärung eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Frist gesetzt ist oder die Beschlussfassung des Betriebsrats erst nach dem für die Beurteilung eines Sachverhalts maßglichen Zeitpunkt erfolgt. Dies betrifft beispielsweise Beschlüsse über die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds auf eine Schulung: Diese können nicht durch einen nach Beginn oder Abschluss der Schulungsmaßnahme gefassten Beschluss geheilt werden.
  3. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann eine zeitliche Rückerstreckung der Genehmigung ausgeschlossen sein.


Fazit:

Die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ist und bleibt das wichtigste Instrument. Dabei ist immer Vorsicht geboten. Auf eine nachträgliche Heilung sollte man sich nicht verlassen. Sie kann - in Ausnahmefällen - ein wichtiges Auffangnetz darstellen.