Personen, die aufgrund einer Behinderung, einer schweren mindestens 6 Monate andauernden Erkrankung oder eines Gesundheitsschadens unter körperlichen, geistigen, seelischen und / oder sozialen Auswirkungen einer Funktions- bzw. Teilhabe-Beeinträchtigung leiden kann je nach deren Ausmaß ein Grad der Behinderung sowie ggf. Merkzeichen zustehen.


Nach entsprechender Antragsstellung bei dem zuständigen Versorgungsamt oder Amt für Soziales prüft dieses unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen, ob die Voraussetzungen eines Grad der Behinderung (GdB) / Merkzeichen gegeben sind. Hierbei werden nicht schlicht die vorhandenen Diagnosen zugrunde gelegt, sondern geschaut inwieweit sich in der Folge eine Abweichung im Vergleich zu dem für das entsprechende Lebensalter typischen Zustand ergibt. Als Rechtsgrundlage dienen die Versorgungsmedizinischen Verordnung (VersMedV) bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze.


Bei mehreren Behinderungen / Erkrankungen werden diese entsprechend der sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen den darin vorgesehenen Funktionssystemen zugeordnet und zunächst mittels Einzel-Grad der Behinderung (Einzel-GdB) bewertet. Funktionssysteme sind z.B. Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung bis hin zu Arme; Beine; Rumpf.


Anschließend erfolgt in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen zueinander die Ermittlung des Gesamt-Grad der Behinderung (Gesamt-GdB). Hierbei wird ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB nicht addiert, sondern ermittelt inwieweit sich die Funktionsbeeinträchtigung z.B. ergänzen, verstärken oder überschneiden. Zudem kann geprüft werden, ob sog. Merkzeichen, z.B. wegen erheblicher Gehbehinderung, Hilflosigkeit, Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit anzuerkennen sind.


Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze dienen in diesem Zusammenhang als Anhaltspunkt. Es muss stets eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Beurteilung erfolgen. Somit ist von entscheidender Bedeutung, einen Antrag mittels medizinischer Unterlagen möglichst gut vorzubereiten.


Ebenso verhält es sich, wenn bereits ein Gesamt-GdB zuerkannt wurde und aufgrund hinzugetretener Erkrankungen ein sog. Änderungsantrag auf einen höheren Grad der Behinderung oder Merkzeichen gestellt wird.


Neben der für viele Mandanten persönlich wichtigen Anerkennung Ihrer Leiden ist die Beantragung eines GdB im Zusammenhang mit den damit einhergehenden Nachteilsausgleichen interessant. Hierdurch soll eine Entlastung des mit einer Behinderung oftmals einhergehenden finanziellen Mehraufwands erfolgen, ferner eine bessere Teilhabe sowie mehr Selbstbestimmung ermöglicht werden.


So wird aktuell ab einem Gesamt-GdB von 20 ein steuerlich absetzbarer Behindertenpauschbetrag in Höhe von 384,00 € gewährt. Dieser erhöht sich mit einem höheren Gesamt-GdB auf bis zu 2.840 ,00 € bei einem Gesamt-GdB 100.


Hinzutreten ab einem Gesamt-GdB von 30 u.a. die Möglichkeit einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben.


Ab einem Gesamt-GdB 50 greift die Schwerbehinderteneigenschaft und die betroffene Person hat u.a. Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben, eine Arbeitswoche zusätzlichen Urlaub, vorgezogene Altersrente sowie diverse Rabatte / Vergünstigungen.


Es kommt regelmäßig zu unterschiedlichen Auffassungen im Hinblick auf die individuellen Funktions- / Teilhabe-Beeinträchtigungen zwischen dem zuständigen Amt und betroffenen Menschen.  Entsprechend bedarf es juristischer Abklärung und gegebenenfalls gerichtlicher Entscheidungen.


Der Weg zum Grad der Behinderung ist für die durch Ihre Erkrankungen ohnehin belasteten Menschen oft schwierig. Gerne begleite und unterstütze ich Sie sowohl vorab im Rahmen einer Beratung, bei Beantragung sowie im Anhörungs-/ Widerspruchs- und Klageverfahren.