Zum 1. Januar 2025 ist eine umfassende Reform des steuerlichen Verfahrensrechts in Kraft getreten. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Betriebsprüfung und die Berichtigungspflichten nach § 153 AO. Die neuen Regelungen bedeuten für Unternehmen verschärfte Mitwirkungspflichten, verkürzte Fristen und erhebliche Haftungsrisiken – auch steuerstrafrechtlich.

In diesem Artikel erhalten Sie einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen und erfahren, wie Sie als Unternehmer oder Steuerpflichtiger jetzt handeln sollten.

Gesetzliche Grundlage der Reform

Die neuen Vorschriften basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie und der gleichzeitigen Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechts. Sie gelten für alle Steuern und Steuervergütungen, die ab dem 1. Januar 2025 entstehen – sowie für alle Betriebsprüfungen, die ab diesem Zeitpunkt angeordnet werden.

1. Änderungen bei der Betriebsprüfung: Was sich 2025 ändert

Verkürzte Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

Bisher verlängerte sich die steuerliche Festsetzungsfrist während einer laufenden Betriebsprüfung bis zu deren Abschluss. Ab 2025 endet diese Verlängerung spätestens fünf Jahre nach dem Jahr der Prüfungsanordnung (§ 171 Abs. 4 AO n.F.). Das schafft Planungssicherheit, zwingt Unternehmen durch neue Mitwirkungspflichten aber auch zur schnelleren Reaktion.

Neue Frist zur Prüfungsanordnung

Bei steuerlich beratenen Unternehmen muss die Prüfungsanordnung spätestens ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft erfolgen (§ 197 Abs. 5 AO n.F.). Wird diese Frist versäumt, beginnt die Ablaufhemmung dennoch ab dem theoretischen Zeitpunkt der Anordnung – ein erheblicher Vorteil für die Finanzverwaltung.

Erweiterte Mitwirkungspflichten – Verzögerung wird teuer

Mit dem neuen § 200a AO wurde ein qualifiziertes Mitwirkungserfordernis eingeführt. Die Finanzbehörde kann den Steuerpflichtigen sechs Monate nach Prüfungsanordnung auffordern, innerhalb eines Monats aktiv mitzuwirken. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert ein Verzögerungsgeld von 75 € pro Tag – bei Großunternehmen oder hartnäckiger Verweigerung sogar bis zu 25.000 € täglich für maximal 150 Tage.

Verrechnungspreisdokumentation: 30-Tage-Regel

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Leistungen sind besonders betroffen: Die Verrechnungspreisdokumentation muss nun innerhalb von 30 Tagen nach Prüfungsanordnung unaufgefordert vorgelegt werden (§ 90 Abs. 4 AO n.F.). Verspätungen können zu empfindlichen Zuschlägen führen.

Teilabschlussbescheid & verbindliche Zusagen

Neu ist auch die Möglichkeit, einzelne Besteuerungstatbestände vorzeitig durch einen Teilabschlussbescheid abschließend feststellen zu lassen – besonders hilfreich bei komplexen oder strittigen Sachverhalten. Ergänzend kann nach § 204 AO n.F. eine verbindliche Zusage für künftige gleichgelagerte Fälle beantragt werden – für Unternehmen kann dies ein effektives Instrument zur Risikominimierung sein.


2. Erweiterte Berichtigungspflicht nach § 153 AO n.F. – neue Pflichten, neue Risiken

Die bisherige Regelung zur Berichtigung von Steuererklärungen wird mit dem neuen § 153 Abs. 4 AO n.F. erheblich verschärft:

  • Es besteht nun eine Pflicht zur Berichtigung, wenn Feststellungen einer Betriebsprüfung Auswirkungen auf andere – nicht geprüfte – Steuerjahre oder Steuerarten haben.

  • Diese Pflicht gilt auch bei abweichender Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen.

  • Noch offen ist, ob auch ähnliche oder wiederkehrende Sachverhalte betroffen sind – ein hohes Risiko besteht dennoch bereits jetzt.

Steuerstrafrechtliche Konsequenzen bei Verstoß

Ein Verstoß gegen die neue Berichtigungspflicht kann strafrechtlich relevant sein:

  • Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 AO), wenn keine Berichtigung erfolgt.

  • Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), wenn Sorgfaltspflichten verletzt werden und hierdurch einer Steuerschaden entsteht.

  • In bestimmten Fällen ist eine Selbstanzeige (§ 371 AO) möglich – aber nicht immer strafbefreiend.


Was Unternehmen jetzt tun sollten: Handlungsempfehlungen

Die neuen Regelungen bringen erhebliche praktische Konsequenzen mit sich. Unternehmen sollten deshalb proaktiv reagieren:

Betriebsprüfungen ernst nehmen und systematisch dokumentieren – auch hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf andere Steuerarten oder -jahre.

Änderungsbescheide sorgfältig prüfen – bei rechtlichen Zweifeln frühzeitig Einspruch einlegen.

Tax-Compliance-Management-System (TCMS) anpassen – insbesondere in Bezug auf Fristen, Dokumentationspflichten und Mitwirkungsanforderungen.

Prüfen, ob Teilschlussbescheide oder verbindliche Zusagen strategisch sinnvoll sein können, um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen.


Fazit: Mehr Tempo, mehr Pflichten, mehr Risiken

Die Reform des steuerlichen Verfahrensrechts ab 2025 bringt zahlreiche neue Anforderungen mit sich. Unternehmen und Berater müssen jetzt umdenken, um nicht in teure oder sogar strafrechtliche Fallstricke zu geraten.

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen, insbesondere im Rahmen der Betriebsprüfung und der Berichtigungspflicht nach § 153 AO, ist unerlässlich.