Bereits im Juni letzten Jahres hatte der irische Highcourt Airbnb aufgrund eines sog. Gruppenersuchens der ServiStA  dazu verpflichtet, Kundendaten herauszugeben. 

Nun hat Airbnb solche Daten der Finanzverwaltung übermittelt. Mitgeteilt wurden die jeweiligen Vermieter und die ihnen zugeordneten Objekte nebst Jahresbeträgen in US-Dollar. Die Hamburger haben im Dezember 2020 nun auch begonnen, die Daten den Finanzverwaltungen anderer Bundesländer zur Verfügung zu stellen. Diese haben nun begonnen in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob und inwieweit die Vermieter/Steuerpflichtigen die Einnahmen in ihren jeweiligen Steuererklärungen angegeben und versteuert haben.

Sollte dies nicht geschehen sein, so ist davon auszugehen, dass ein Steuerstrafverfahren nach §§ 369, 370 AO eingeleitet werden wird. Demnach macht sich unter anderem strafbar,  wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Da die Zeiträume, welche von Airbnb migeteilt wurden, die Jahre 2012 - 2014 betrifft, dürfte bei einigen Vermietern schon Verjährung etwaiger steuerstrafrechtlicher Delikte eingetreten sein. 

Gleiches dürfte für die Festsetzung der Steuern gelten.

Wurde Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie wegen der Nichtangabe von Einkünften aus der Vermietung über Airbnb ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht  und/oder Steuerrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen.