Die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) vom 4.7.2012 (Verordnung 650/2012) kann bei einem Erbfall mit Berührung zu Spanien zu erheblichen Überraschungen führen, und für Todesfälle ab 17.8.2015 (einschließlich) gelten insoweit die neuen Regelungen (Art.83 EuErbVO).
Versterben deutsche Staatsangehörige mit Immobilienbesitz in Spanien, gilt derzeit noch die alte Regelung: Nach Art 25 EGBGB würde man das deutsche Erbrecht anwenden, wenngleich dann auch der in Spanien belegen Besitz nach spanischem Steuerrecht zu versteuern ist und auch z.B. die notwendigen Umschreibungen im Grundbuch nach spanischem Recht vorzunehmen sind.
Ab dem 17.8.2015 aber ist dies anders: Für einen Todesfall ab diesem Tag wird gefragt, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). War der Erblasser also z.B. schon Jahre zuvor nach Spanien ausgewandert würde nun spanisches Erbrecht zur Anwendung kommen und dabei z.B. eine Ehefrau neben gemeinsamen Kindern eine ungleich schlechtere Position erhalten als nach deutschem Erbrecht.
Die EuErbVO läßt natürlich die Möglichkeit zu, in einem Testament zusätzlich anzuordnen, dass deutsches Erbrecht gelten soll (Art. 22 EuErbVO). Wird dies vergessen, kann es zu sehr unerwünschten Problemen bei der Erbschaft kommen.
Konkret betrifft dies den „Auswanderer“, den in Spanien niedergelassenen „Residenten“. Wer hingegen seinen Wohnsitz in Deutschland hat und eine spanische Ferienimmobilie nur zu Urlaubszwecken nutzt, ist aus spanischer Sicht ein „No-Residente“ und nicht betroffen. Freilich gibt es auch viele Zweifelsfälle und obwohl die EuErbVO auch Auslegungshilfen bietet, können bei vielen Lebenssachverhalten Zweifel bestehen und zu Problemen führen.
Eine sachgerechte Beratung durch einen Anwalt ist dann dringend anzuraten. Darauf weisen auch die deutschen Auslandsvertretungen in Spanien hin.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Stichtag 17.8.2015 für Änderungen im Erbrecht
2015/06/08

Dr. Mercedes Andrea Schomerus
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