Ausgangslage

Viele kennen die Situation – die Pauschalreise ist gebucht, Anzahlung geleistet, dann kommt beim Reisenden ein Ereignis hinzu, das zur Notwendigkeit führt, die Reise stornieren zu müssen. 

Der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, wie Juristen die Erklärung der Stornierung bezeichnen hat fast immer zur Folge, dass der Reiseveranstalter sogenannte Stornokosten in nicht geringer Höhe erhebt. Besteht hierzu tatsächlich eine Berechtigung?

Gesetzliche Grundlage der Stornokosten

Das Pauschalreiserecht lässt jederzeit vor Beginn der Reise den Rücktritt durch den Reisenden zu. Ein Grund zum Rücktritt vom Reisevertrag ist nicht erforderlich. Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert. Die geleistete Anzahlung ist zurückzuzahlen. Allerdings kann der Reiseveranstalter eine Rücktrittsentschädigung vom Reisenden verlangen, die der Höhe nach angemessen sein muss. Zur Berechnung stehen dem Reiseveranstalter zwei Methoden zur Verfügung.

Einerseits kann die Entschädigung konkret berechnet werden. Hierzu muss der Veranstalter unter Zugrundelegung des Reisepreises die ersparten Aufwendungen abziehen und mögliche wirtschaftliche Vorteile durch Weiterverkauf der Leistungen hinzurechnen. Den sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag darf vom Veranstalter als Stornokosten erhoben werden.

Andererseits kann der Reiseveranstalter die Rücktrittsentschädigung auch pauschalieren, was die gängige Praxis darstellt. Danach wird ein Prozentsatz vom Reispreis erhoben, der allerdings steigt, je geringer die Zeit bis zum Beginn der Reise ist. Es werden teilweise bis zu 95 % des  vereinbarten Reisepreises erhoben. Voraussetzung für die pauschale Berechnung der Stornokosten ist aber eine entsprechende Bestimmung in den allgemeinen Reisebedingungen (ARB) des Reiseveranstalters. Auch die pauschalierten Stornokosten müssen der Höhe nach angemessen sein.

Wirksamkeit der Bestimmung zur Pauschalierung?

Bestimmungen in ARB werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. In der Praxis erweist sich die Einbeziehung von ARB in Reiseverträge der Veranstalter als schwierig. Häufig scheitert die Wirksamkeit der Einbeziehung an den hohen Voraussetzungen, die das Gesetz aufgestellt hat. 

Sind die ARB-Klauseln aber tatsächlich in den Vertrag einbezogen, scheitert die Anwendbarkeit der Pauschalierungsklausel häufig an der inhaltlichen Wirksamkeit mangels Angemessenheit. ARB-Klauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach sich ziehen.

Wechsel zur Abrechnung des konkreten Rücktrittsschadens?

Erweist sich die Bestimmung zur Abrechnung der pauschalen Stornokosten als unwirksam, wechseln Veranstalter oft zur Abrechnung des konkreten Schadens, um zumindest einen Teil der Stornokosten beim Reisenden durchsetzen zu können.  Dieser Wechsel wurde bislang von der Rechtsprechung nicht beanstandet, da das Pauschalreiserecht beide Methoden vorsieht. Allerdings begegnet der Wechsel von pauschalierter zur konkreten Abrechnung Bedenken aufgrund europäischer Vorschriften und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).

Was kann Advocatur Wiesbaden für sie tun?

Aufgrund meiner umfassenden Erfahrung mit der Rückforderung von Stornokosten biete ich eine Überprüfung der Stornokosten und eine werthaltige Prognose über den Erfolg eines Prozesses über die Rückforderung von Stornokosten. Nach tausenden von Rückforderungsprozessen spricht meine ausgeprägte Erfahrung dafür, zumindest einen Teil, häufig auch die gesamten Stornokosten erfolgreich durchsetzen zu können.

Für den Fall, dass Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehle ich meinen Kooperationspartner NoShow Consumer Travel Rights GmbH (www.ruecktritt.eu) als Prozessfinanzierer.

Für die Beratung zu den Ansprüchen im Zusammenhang mit Reisen jeglicher Art steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht (www.reiserechtsexperte.de) gerne zur Verfügung. Mit unserer nun fast 30-jährigen Erfahrung im Bereich Reiserecht und Tourismusrecht können wir ein Optimum an anwaltlichem „know-how“ bieten. Weitere Informationen erhalten Sie zudem hier(www.stornokosten.info)

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