I.

Gem. § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Alt. 1  AufenthG ist strafbar, wer die geschleuste Person einer das Leben gefährdenden Behandlung aussetzt, zB durch Transport in einem luftdichten Container, in einem Lieferwagen ohne Sitze oder Anschnallmöglichkeiten oder zusammengedrängt auf einer LKW-Pritsche, der Transport auf einem deutlich überladenen Boot kann darunterfallen, die Fahrt in einem deutlich überbesetzten PKW ohne ausreichende Anschnallmöglichkeiten. Die konkrete Behandlung muss generell geeignet sein, eine Lebensgefahr hervorzurufen, ohne dass es tatsächlich (konkret) zu einer solchen Gefahr gekommen sein muss. Die Lebensgefahr muss nicht eigenhändig durch die Handlung der schleusenden Person hervorgerufen worden oder von ihr beherrschbar sein, es genügt z.B. ein Hilfeleisten zu einem lebensgefährlichen Einreisevorgang.


II.

Die Bestimmung des § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG bezieht sich auf eine besonders schwere Form der Schleusung, bei der der Schleuser den Ausländer bewusst in eine Situation bringt, die dessen Leben oder Gesundheit gefährdet. Die Strafbarkeit des Schleusens unter lebensgefährdenden Umständen ist eine schwerwiegende Straftat. Wer einen Ausländer unter solchen gefährlichen Bedingungen nach Deutschland bringt, kann gemäß § 96 AufenthG mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden.

    •    Strafmaß: Das Strafmaß kann je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Eine besonders schwere Schädigung des Ausländers (z.B. Tod oder schwere Körperverletzung) kann zu einer noch höheren Strafe führen.

    •    Besondere Merkmale: Besonders erschwerend wird die Strafe, wenn der Schleuser die Gefahr für das Leben und die Gesundheit der betreffenden Personen in vollem Wissen in Kauf genommen hat.