Seit dem 1.4.2024 gilt das Konsum Cannabisgesetz. Damit ist Cannabis aus dem Bereich des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen worden.
 
Hieraus ergeben sich rechtliche Anwendungsprobleme für die Fälle, die bei Inkrafttreten des Konsum Cannabisgesetzes bereits begangen, aber noch nicht abgeurteilt waren. 


 
Mit Beschluss vom 29.10.2024 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichtes Heilbronn aufgehoben, das vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage ergangen war.
 
Was war passiert?
 
Im Jahre 2022 hat der Haupttäter 20 kg Metamphetamin in einer Hydraulikpresse von den Niederlanden nach Deutschland gebracht.
 
 Sein Mitangeklagter half ihm dabei, indem er einen Abstellplatz in Deutschland besorgte und die Abladung der Maschine überwachte.
 
Der Mitangeklagte hatte die Vorstellung, dass sich bis zu 50 kg Marihuanablüten im Gehäuse der Hydraulikpresse befänden.
 
Der Hauptangeklagte ist wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden.
 
 Der Mitangeklagte ist in 1. Instanz wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden.
 
Für eine strafrechtlich relevante Beihilfe ist zunächst der Vorsatz, dem Haupttäter Hilfe leisten zu wollen, notwendig (hier vorhanden). Zusätzlich muss auch ein Vorsatz bezüglich der Tat, bei der er helfen will, vorliegen.
 
Nach neuer Rechtslage unterfällt die Haupttat wie bisher dem Betäubungsmittelgesetz. Die Tat, die sich der Helfer vorgestellt hatte (Einfuhr von Marihuana), unterfällt aber dem Konsumcannabisgesetz.
 
Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch des Landgerichtes Heilbronn dahingehend, dass sich der Helfer der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge schuldig gemacht habe.
 
Der Strafausspruch wird wegen des niedrigeren Strafrahmens von einer anderen Kammer des Landgerichtes zu ändern sein. 

                  Aber bei welcher Tat hat der Helfer geholfen?

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Verstoß gegen das Konsum Cannabisgesetz wesensgleich seien. In beiden Fällen sei die unerlaubte Einfuhr der Substanz Kern des Tatvorwurfes.
 
Der BGH setzt damit seine bisherige Linie Konsequenz konsequent fort und verurteilt den Helfer wegen der Tat, die er sich vorgestellt hat.

Dies ist in diesem Falle eine mildere Tat als die, bei der er geholfen hat.


 Die Entscheidung ist in der Literatur durchaus kritisch gewürdigt worden. Kritiker werfen der Entscheidung vor, dass der Gehilfe wegen Beihilfe zu einer Tat, die es nie gegeben habe, verurteilt werde.
 
Das ist sehr plakativ formuliert. Andererseits stellt das Strafrecht,  insbesondere auch bei der Versuchsstrafbarkeit, stark auf den auf die Vorstellung des Täters ab. Dabei werden öfter Straftaten bestraft, die es nicht gegeben hat.