Einem Täter, der die Tat bestreitet, kann der Vorwurf fehlender Unrechtseinsicht oder Reue nicht gemacht werden, BGH , Beschluss vom 16.07.2024 – 5 StR 164/24.

Das Landgericht hat einen Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Bei der Wahl des Strafrahmens hat das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last gelegt, keinerlei Reue gezeigt zu haben. 

Das war fehlerhaft.

Einem Täter, der die Tat bestreitet, kann der Vorwurf fehlender Unrechtseinsicht oder Reue nicht gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – 6 StR 7/21).

Aber Achtung:

Zuvor erfolgter einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mindert weder die generelle Schutzwürdigkeit der sexuellen Selbstbestimmung des Tatopfers, noch das Ausmaß der Verletzung dieses Rechts. Ob und wie sich vorhergehende einverständliche sexuelle Handlungen auf das subjektive Erleben der Tat durch das Opfer ausgewirkt haben, kann nicht schematisch beantwortet werden. Die Beurteilung hängt jeweils vom empfundenen Leid des Tatopfers ab. Jeder Fall hat seine Eigenheiten. Eine Entscheidung darf nicht auf Vermutungen zum typischen Verhalten in derartigen Situationen gegründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 5 StR 386/22 Rn. 25, 27).

Praxishinweis:

Beim Vorwurf der Vergewaltigung sollte nicht sofort Einsicht und Reue gezeigt werden. Es kommt auch auf das Empfinden des Beschuldigten an. Grundsätzlich hat man das Recht, sich zu verteidigen. Nicht immer stimmen die Vorwürfe. Gerade bei Sexualdelikten kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an. Oft empfiehlt es sich, eine umfassende Aussage vorzubereiten und vorzutragen. Man kann keine Grundsätze aufstellen. Jeder Fall ist anders. Nicht in jedem Fall ist es für den Beschuldigten erkennbar, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Will des vermeintlichen Tatopfers erfolgt.

Es wichtig, früh genug einen Strafverteidiger einzuschalten. Bereits im Ermittlungsverfahren werden prozessuale Kniffe vorgenommen. Das vermeintliche Tatopfer wird z. B. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von einem Richter vernommen. Die Hauptverhandlung, also die eigentliche Gerichtsverhandlung wird de facto ausgelagert. Auf diese Situation sollte man vorbereitet sein.

Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, können Sie es gerne zur kostenlosen Einsichtnahme uns überreichen. Für den Fall, dass bereits durchsucht wurde, wäre die Übersendung des Durchsuchungsbeschlusses sehr hilfreich.

Scheuen Sie sich nicht davor, uns einzuschalten, wenn Ihnen eine Vergewaltigung gemäß § 177 StGB vorgeworfen wird. Wir werden Ihnen sehr gerne weiterhelfen und Sie verteidigen.