Subventionsbetrug ist ein zentraler Begriff im deutschen Wirtschaftsstrafrecht und betrifft regelmäßig Unternehmen, Selbstständige sowie Vereine, die staatliche Fördermittel beantragen oder erhalten. Besonders in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten – wie etwa während der Corona-Pandemie – ist der Zugriff auf öffentliche Mittel ein wichtiges Instrument zur Krisenbewältigung. Gleichzeitig steigt jedoch auch das Risiko, mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs konfrontiert zu werden. Selbst geringfügige Fehler bei der Antragstellung oder bei der Mittelverwendung können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die strafrechtliche Vorschrift des § 264 StGB ist dabei weit gefasst und enthält verschiedene Handlungsvarianten, die zu einer Strafbarkeit führen können. Wichtig zu wissen ist: Subventionsbetrug ist nicht mit allgemeinem Betrug (§ 263 StGB) gleichzusetzen. Es handelt sich um ein eigenständiges Delikt mit spezifischen Anforderungen. Eine Täuschungshandlung oder eine Schädigung des Staates ist nicht zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber will mit § 264 StGB die missbräuchliche Verwendung von öffentlichen Fördermitteln schon im Ansatz unterbinden.

Dieser Beitrag erläutert zunächst die einzelnen Tatbestandsmerkmale und zeigt anschließend mögliche Verteidigungsansätze auf.

Was ist Subventionsbetrug? – Ein Überblick

Subventionsbetrug ist im Strafgesetzbuch in § 264 geregelt und stellt bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem Bezug und der Verwendung von Subventionen unter Strafe.

Unter einer Subvention versteht man staatliche Leistungen, die zur Förderung bestimmter wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Ziele gewährt werden. Dies können beispielsweise Investitionszuschüsse, Steuervergünstigungen oder direkte Geldleistungen sein. Entscheidend ist, dass es sich um Mittel aus öffentlichen Haushalten handelt, die ohne unmittelbare Gegenleistung gewährt werden.

Die Vorschrift schützt das Vermögen der Allgemeinheit und will verhindern, dass diese Mittel zweckwidrig oder auf unrechtmäßige Weise erschlichen werden. Der Straftatbestand enthält mehrere Varianten, die allesamt zum gleichen Ziel führen: dem Schutz des Staates vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme finanzieller Ressourcen.

Der Gesetzgeber hat insbesondere aufgrund der steigenden Zahl an Subventionsprogrammen – etwa im Agrarsektor, im Bildungswesen oder während der Corona-Hilfen – die Notwendigkeit gesehen, diesen Schutz auszuweiten. Subventionsbetrug ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist. Schon die bloße Möglichkeit einer Fehlleitung von Fördermitteln reicht aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Dies führt dazu, dass auch gutgläubige Antragsteller unter Umständen mit dem Strafrecht in Konflikt geraten können.

Tatbestandsmerkmale des § 264 StGB

§ 264 StGB umfasst verschiedene Tathandlungen, die im Einzelnen in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschrieben sind. Zunächst ist erforderlich, dass es sich um eine sogenannte „Subvention“ im Sinne des Abs. 7 handelt. Darunter fällt jede Leistung aus öffentlichen Mitteln, die nach bestimmten Förderkriterien zur Unterstützung bestimmter Empfängergruppen gewährt wird – sei es in Form von Zuschüssen, Steuervergünstigungen oder zinsgünstigen Darlehen.

Die erste Tathandlung nach Nr. 1 besteht darin, unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, die für die Gewährung der Subvention erheblich sind. Dabei genügt bereits, wenn bestimmte wirtschaftliche Kennzahlen im Antrag falsch angegeben werden – etwa Umsätze, Mitarbeiterzahlen oder Investitionskosten.

In Nr. 2 wird die zweckwidrige Verwendung von Subventionsmitteln unter Strafe gestellt. Das heißt: Auch wenn der Antrag korrekt war, kann die nachträgliche missbräuchliche Mittelverwendung eine Strafbarkeit begründen.

Die Nr. 3 betrifft das Unterlassen von Mitteilungen über wesentliche Änderungen – etwa wenn sich die Fördervoraussetzungen nachträglich ändern und dies nicht angezeigt wird.

Schließlich regelt Nr. 4 den Gebrauch unrichtiger Belege – beispielsweise falscher Rechnungen zur Abrechnung von Subventionsprojekten. Wichtig: § 264 StGB kennt keine zwingende Schädigungsvoraussetzung.

Die bloße Täuschung über subventionsrelevante Tatsachen reicht aus – selbst wenn es zu keiner Auszahlung oder Verwendung kommt. Zudem ist auch der versuchte Subventionsbetrug strafbar (§ 264 Abs. 2). Damit ist die Vorschrift äußerst weitreichend und kann bereits bei geringen Verstößen eine Strafbarkeit begründen.

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Wie bei jedem Straftatbestand setzt auch der Subventionsbetrug grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind und dennoch mit dieser Kenntnis handeln. Vorsatz kann auch dann vorliegen, wenn jemand „blind“ einen Antrag stellt, ohne sich über die tatsächlichen Umstände zu informieren – das sogenannte „bedingte Wissen“ kann ausreichen. Dabei reicht es nicht aus, dass jemand lediglich fahrlässig handelt – also aus Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit.

Allerdings enthält § 264 Abs. 5 eine Sonderregelung: In bestimmten Fällen kann auch fahrlässiger Subventionsbetrug strafbar sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Subventionsträger im Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch fahrlässige Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Fahrlässigkeitsschwelle im Einzelfall niedrig sein kann. Es genügt bereits, wenn der Täter gegen Sorgfaltspflichten verstößt, die ein ordentlicher Antragsteller hätte beachten müssen. In der Praxis kann dies etwa bedeuten, dass ein Unternehmer falsche Angaben zu Umsätzen macht, ohne die Buchhaltung zu prüfen.

Auch bei der Verwendung der Mittel ist der subjektive Tatbestand entscheidend: Wer Mittel versehentlich falsch einsetzt, kann sich ebenfalls strafbar machen, wenn er die Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung grob verletzt hat. Für die Verteidigung ist die genaue Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit von zentraler Bedeutung.

Verteidigungsansätze beim Vorwurf des Subventionsbetrugs

Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs erfordert eine präzise Analyse der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten.

Ein erster Ansatz ist die Prüfung des Vorsatzes: Häufig fehlt es an einem nachweisbaren Vorsatz, insbesondere wenn der Antragsteller gutgläubig und ohne Täuschungsabsicht gehandelt hat. Gerade in Förderprogrammen mit komplexen Richtlinien kann der Tatnachweis schwierig sein.

Ein zweiter Ansatz betrifft die Unklarheit der Antragsformulare oder Förderbedingungen. Viele Subventionsprogramme – etwa während der Corona-Hilfen – waren hastig aufgesetzt, unpräzise formuliert und führten zu Missverständnissen. In solchen Fällen kann eine Strafbarkeit entfallen, wenn dem Antragsteller keine eindeutige Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Drittens ist die nachträgliche Korrektur oder Selbstanzeige ein wichtiger Verteidigungsansatz. Wer einen Fehler von sich aus offenlegt, bevor er entdeckt wird, kann unter Umständen strafbefreiend handeln (§ 264 Abs. 6: tätige Reue). Auch formale Mängel im Ermittlungsverfahren – etwa bei der Durchsuchung, Akteneinsicht oder Beweiserhebung – können verwertet werden, um eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. 

Ein weiterer Aspekt betrifft die Frage, ob überhaupt eine förderrechtlich relevante Subvention im Sinne des Strafgesetzes vorliegt. Nicht jede staatliche Leistung erfüllt die strengen Voraussetzungen des § 264 Abs. 7.

Schließlich kann auch der Schadenseintritt relevant sein: Wenn keine Auszahlung erfolgt ist oder die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden, besteht in vielen Fällen kein hinreichendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Eine individuelle und frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher entscheidend.

Fazit: Frühe Rechtsberatung kann entscheidend sein

Der Vorwurf des Subventionsbetrugs kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen – von Geld- und Freiheitsstrafen bis hin zu berufsrechtlichen und unternehmerischen Folgen. Aufgrund der Komplexität der Förderbedingungen und der oft unklaren Rechtslage ist es jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass Ermittlungsverfahren zu Unrecht eingeleitet werden. In der Praxis zeigt sich häufig, dass Antragsteller aus Unwissenheit oder aufgrund missverständlicher Formulierungen fehlerhafte Angaben machen. Eine strafrechtliche Verfolgung kann oft durch frühzeitige juristische Beratung vermieden oder zumindest stark abgemildert werden. Gerade bei Selbstanzeigen, Rückzahlungen oder Berichtigungen ist der Zeitpunkt entscheidend. Die Verteidigungsstrategie sollte stets individuell auf den Einzelfall abgestimmt sein und neben strafrechtlichen Aspekten auch förderrechtliche und zivilrechtliche Fragestellungen einbeziehen. Wer sich frühzeitig mit einem erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Verbindung setzt, kann Risiken minimieren und Handlungsspielräume nutzen. Insgesamt zeigt sich: Subventionsbetrug ist kein Bagatelldelikt – aber auch kein unausweichliches Schicksal. Die richtige Strategie macht den Unterschied.