Zahlreiche Darlehensnehmer, die über die Internet-Plattform der Auxmoney GmbH ein Darlehen der Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH – nachfolgend SWK – abgeschlossen haben, werden im Falle einer Darlehenskündigung von unterschiedlichen angeblichen Forderungsinhabern in Anspruch genommen. Dies sind nach Kenntnis von Rechtsanwalt namentlich folgende Unternehmen:
CreditConnect GmbH
Lowell Investment GmbH
EOS Investment GmbH
LC ASSET 2 S.a.r.l (Luxemburg)
In die Eintreibung der angeblichen Forderungen sind auch mehrere Inkassobüros involviert, so etwa:
eCollect AG (Schweiz)
Proceed Collection Services GmbH
EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH
goldbach financial GmbH
Bei allen Zahlungsaufforderungen berufen sich die Gesellschaften auf offene Darlehensforderungene der SWK, die sie angeblich aus abgetretenem Recht bzw. aufgrund einer hierfür erteilten Ermächtigung geltend machen.
Bei näherem Hinsehen ist jedoch die Forderungsberechtigung äußerst zweifelhaft. So waren die Gesellschaften bei konsequentem Bestreiten der Aktivlegitimation in den letzten Jahren häufig nicht in der Lage, ihre behauptete Forderungsinhaberschaft zu belegen.
Bereits 2021 hat das Landgericht Zwickau eine entsprechende Klage der CreditConnect GmbH durch Urteil vom 29. Juli 2021, 4 O 787/18, abgewiesen. Das Verfahren hat Rechtsanwalt Dethloff für die beklagte Darlehensnehmerin geführt.
In dem dortigen Verfahren hatte sich die CreditConnect GmbH geweigert, die Forderungsinhaber zu benennen, auf deren Ermächtigung sie sich berief. Das Landgericht Zwickau führte in dem vorgenannten Urteil u.a. aus:
„Die Klägerin macht vorliegend ein fremdes Recht, nämlich das Recht von irgendwelchen Anlegern im eigenen Namen geltend und beruft sich auf die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft.
Der als Nachweis vorgelegte Mustervertrag ist eben nur ein Mustervertrag und stellt gerade keinen Nachweis da, dass einzelne Investor in dieser Sache die Klägerin auch beauftragt hat.
Ob dies einem Automatismus auf der Vermittlungsplattform Auxmoney unterliegt, kann dahingestellt bleiben. Wenn die Beklagte eine solche automatische Ermächtigung an die Investoren an die Klägerin bestreitet, dann muss auch dieser Automatismus ohne wenn und aber schlüssig in jedem einzelnen Fall nachzuweisen sein.“
Der zutreffenden Rechtsauffassung in diesem Urteil haben sich mittlerweile mehrere andere Gerichte angeschlossen.
So erließ das Landgericht Bochum in dem von der Lowell Investment GmbH als Klägerin geführten Verfahren zum Az. I-1 O 391/23 am 8. März 2024 folgenden Hinweis:
„Es wird darauf hingewiesen, dass die SWK Bank ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Auszahlungsmitteilung vom 7.12.2021 die Darlehensforderung an nihct genannte Dritte abgetreten und ausweislich der Abtretungsanzeige die Abtretung an die Klägerin "im Namen der Anleger" erklärt hat. Es erscheint zweifelhaft, ob die Aktivlegitimation der Klägerin ohne Nennung der zwischenzeitlichen Forderungsinhaber dargelegt werden kann.“
Auch hier vertrat Rechtsanwalt Dethloff den beklagten Darlehensnehmer.
Ferner führte das Landgericht Berlin II in dem von der Lowell Investment GmbH als Klägerin geführten Verfahren zum Az. 10 O 230/22 in seiner Verfügung vom 20. März 2024 wörtlich aus:
„Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht sich nach vorläufiger Auffassung der Auffassung des Landgerichts Zwickau in der vom Beklagten eingereichten Urteil vom 29.7.2021, Geschäftszeichen 4 O 787/18, anschließt, wonach die Klägerin die Namen der Forderungsinhaber bzw. Anleger offenlegen muss.“
Schließlich erteilte das Landgericht Chemnitz in einem von der LC ASSET 2 S.a.r.l als Klägerin geführten Verfahren zum Az. 6 O 1638/24 am 19. März 2025 folgenden Hinweis:
„Terminsvorbereitend weist das Gericht darauf hin, dass das beklagtenseits in Bezug genommene (und vorgelegte) Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29.07.2021, Az. 4 O 787/18, das auch in juris veröffentlicht ist, hier durchaus einen vergleichbaren Sachverhalt zum Inhalt hat. Die dortigen Ausführungen dürften daher durchaus auch für den hiesigen Rechtsstreit von Bedeutung sein.“
Kurz nach diesem Hinweis erklärte die Klägerin die Klagerücknahme. Auch hier vertrat Rechtsanwalt Dethloff die beklagte Darlehensnehmerin.
Die vorgenannten Verfahren zeigen, dass angebliche Forderungen aus Darlehensverträgen der SWK Bank genau geprüft werden sollten. Gerade wenn diese von diversen anderen Gesellschaften gerichtlich geltend gemacht werden, lohnt sich erfahrungsgemäß ein konkretes und hartnäckiges Hinterfragen der Aktivlegitimation.
Darüber hinaus kann etlichen Forderungen aus SWK-Darlehensverträgen der Einwand der sittenwidrigen Überhöhung des Zinssatzes entgegen gehalten werden. Mittlerweile haben mehrere Gerichte bei Darlehensverträgen der SWK Bank, deren Zinssätze häufig weit mehr als das Doppelte des marktüblichen Zinssatzes gemäß der einschlägigen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank beträgt, die Sittenwidrigkeit bejaht.
Selbst das Landgericht Mainz am Sitz der SWK Bank, welches in mehreren Entscheidungen bislang die Auffassung vertreten hatte, die Zinsstatistik für Konsumentendarlehensverträge sei auf die von Auxmoney vermittelten Darlehensverträge der SWK nicht anwendbar, hat nunmehr in dem Verfahren zum Az. 6 O 53/24 durch Hinweis in seiner Verfügung vom 27. Januar 2025 mitgeteilt:
„ggf. ist eine Neubewertung in diesen Fällen vorzunehmen.“
Im Ergebnis ist festzustellen, dass Forderungen aus Darlehensverträgen der SWK, die von diversen Gesellschaften und Inkassobüros geltend gemacht werden, nicht ungeprüft beglichen werden sollten. In zahlreichen Fällen kann hier eine Abwehr der Forderung erfolgreich sein.
Rechtsanwalt Dethloff hat bereits mehrere Dutzend Verfahren im Zusammenhang mit Darlehensverträgen der SWK geführt. Er bietet allen betroffenen Darlehensnehmern der SWK eine kostenfreie Ersteinschätzung bezüglich der möglichen Sittenwidrigkeit und der fraglichen Berechtigung von derartigen Forderungen an.