Abschiebungen von Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit aus Deutschland nach Syrien?
Laut Bundestagsdrucksache 20/13040 haben 5 317 Personen politisches Asyl, 334 357 Flüchtlingsstatus, 226 001 subsidiären Schutzstatus und viele weitere andere Aufenthaltsgenehmigungen z.B. nach §§ 22, 23 und 24 AufenthG (Stand 30. Juni 2024).
Personen mit Schutzstatus
Diese Personen dürfen nicht "einfach so" wegen des Sturzes von Assad abgeschoben werden. Aufgrund des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus haben diese Personen Aufenthaltsgenehmigungen gemäß § 25 Abs. 2 AufenthaltG von der zuständigen Ausländerbehörde erhalten. Diese können nicht einfach "weggenommen" werden. Wenn sich die Lage in Syrien geändert hat, muss für jede Person überprüft werden, ob der Schutzstatus widerrufen werden kann. Dies kann nur vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem sog. Widerrufsverfahren geprüft werden und die betroffene Person wird in diesem Verfahren angehört werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat jedoch einen Entscheidungsstopp für Asylanträge von Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit verhängt, da sich aufgrund des Sturzes von Assad die Gefahrenlage in Syrien geändert hat und eine Einschätzung derzeit nicht zuverlässig erfolgen kann. Das bedeutet umgekeht, dass in diesem Moment auch keine Widerrufsverfahren eingeleitet und entschieden werden können.
Personen mit Aufenthaltstitel
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem flüchtlingsrechtlichen Status und dem Aufenthaltstitel. Daher ist allen Syrern zu empfehlen, zu überprüfen, ob sie nicht inzwischen einen anderen Aufenthaltstitel erlangen können als den nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Dieser wird aufgrund des Schutzstatus erteilt. In Betracht kommen eine Niederlassungserlaubnis oder gar ein Aufenthaltstitel als Fachkraft gemäß §§ 18a, b AufenthG und andere. Vielleicht haben einige auch einen deutschen Staatsbürger geheiratet oder aber ein deutsches Kind zur Welt gebracht. Auch dann kann man entweder einen anderen Aufenthaltstitel beantragen oder gar einen zweiten Aufenthaltstitel erhalten, der dann nicht mehr an einen Schutzstatus gekoppelt ist, so dass ein Widerrufsverfahren quasi ins Leere laufen würde. Vielleicht können sich die Betroffenen auch einbürgern lassen. Voraussetzung ist hier grundsätzlich, dass die Person ihren Lebensunterhalt sichern kann.
Empfehlung:
Wenn Sie sich unsicher sind, holen Sie sich Rat bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.