Gem.§ 223, 224 StGB begeht eine gefährliche Körperverletzung, wer eine andere Person mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs misshandelt oder an der Gesundheit verletzt.

Da ein Tätowiergerät mit Nadeln die Haut durchdringt die ist die Annahme, dass dieses ein gefährliches Werkzeug sei, nicht ganz fernliegend.

Der Fall

Vorliegend tätowierte eine Mutter ihr 14-jähriges Kind. Das Jugendamt war unter anderem für den Bereich Gesundheitsfürsorge als Ergänzungspfleger bestellt. Eine Einwilligung des Jugendamtes für eine Tätowierung lag nicht vor.

Das Urteil

Das Amts- und Landgericht sah in einem Tätowiertgerät ein gefährliches Werkzeug und verurteilte die Mutter wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Hier gegen richtete sich die Revision der Mutter, über die das OLG Hamm (Beschluss vom 2.9.2021 – 4 RVS 84/21) zu entscheiden hatte.

Das OLG Hamm hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Es stellte fest, dass ein Tätowiergerät grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug sein kann, es jedoch auf die konkrete Form der Verwendung ankäme. Ein gefährliches Werkzeug ist nur dann ein solches, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Die grundsätzliche Eignung dazu reicht nicht aus. Es muss nach der konkreten Art der Verwendung die Eignung bestehen, die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneiden zu beeinträchtigen, dass der Verletzte schwer getroffen ist. Eine Tätowierung köne an sich nicht schon als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes angesehen werden. Auch der reine Vorgang des Tätowierens begründe an sich kein erhebliches Leiden. Eine Eignung zum Hervorrufen erheblicher Verletzungen wäre etwa denkbar, wenn das Gerät nicht richtig desinfiziert wurde und es zu Entzündungen komme oder durch unsachgemäße Verwendung gravierende Verletzungen hervorrufen. Hierzu hatten jedoch weder Amts – noch Landgericht Feststellungen im Urteil getroffen.

Hinweis

Das Oberlandesgericht hat das Verfahren mit seinem rechtlichen Hinweis zurück verwiesen, so dass eine abschließende rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt. Die Hinweise deuten jedoch darauf hin, dass das Gericht in einer professionellen Tätowierung eines Kindes keine gefährliche Körperverletzung sehen würde. Da die meisten seriösen Studios jedoch das Tätowieren Minderjähriger ablehnen, besteht die Gefahr einer unsachgemäßen Handhabung des Gerätes in Laienhänden wohl regelmäßig.

Zu beachten ist außerdem, dass es sich vorliegend nur um die Frage der gefährlichen Körperverletzung dreht. Eine einfache Körperverletzung gem. § 223 StGB (körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit) dürfte durch das Durchstechen der Haut mit einer Nadel und den damit verbundenen Schmerzen vorliegen.