Online-Glücksspielanbieter erfreuen sich aufgrund von unterschiedlichen Angeboten hoher Beliebtheit. Inwieweit diese dort angebotenen Spiele aber auch erlaubt sind, ist dabei umstritten.
Es kann also vorkommen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, wenn Sie an einer online (Zweit-)Lotterie teilnehmen. Dann stellt sich die Frage, was Ihnen nun für Konsequenzen drohen und wie hiergegen vorgegangen werden kann.
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte ist Ihr Ansprechpartner bei strafrechtlichen Vorwürfen im Bereich Glücksspiel. Die medienbekannte Kanzlei, die bereits über 2.000 Verfahren erfolgreich betreut hat, wird für ihre Verteidigung mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsstärke geschätzt. Das Team, dem insbesondere ein Strafrechtsprofessor und mehrere Fachanwälte für Strafrecht angehören, legt besonderen Wert auf eine frühzeitige Verfahrenseinstellung. Transparente und faire Kostenstrukturen sowie ausgezeichnete Erreichbarkeit gehören zu jeder Mandatsbetreuung. Bei Bedarf arbeiten die Verteidiger mit den Dezernaten für Presseberichterstattung und berufsrechtliche Folgen von Straftaten der Kanzlei eng zusammen.
Welche Strafe droht für die Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel?
Gem. § 285 StGB wird jemand, der sich an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel beteiligt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Was ist ein strafbares unerlaubtes Glücksspiel?
Unerlaubt ist ein Glücksspiel dann, wenn es öffentlich veranstaltet wird und dafür keine behördliche Genehmigung besteht.
Ein Spiel wird grundsätzlich dann als Glücksspiel klassifiziert, wenn der Ausgang, also die Entscheidung über Gewinn oder Niederlage, überwiegend vom Zufall abhängt. Das Geschick des Spielers darf also nicht hauptsächlich dafür entscheidend sein.
Als Glücksspiele zählen somit u.a. klassische Casino-Spiele wie Roulette oder Blackjack, genauso aber auch Sportwetten oder Lotterien.
Ist Lotterie ein Glücksspiel?
Ja, Lotterie wird als eine Spezialform des Glücksspiels gesondert vom Gesetzgeber betrachtet. So regelt § 287 StGB explizit die Veranstaltung einer unerlaubten Lotterie, wohingegen § 284 StGB allgemein die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels unter Strafe stellt.
Was sind „Zweitlotterien“?
Zweitlotterien zeichnen sich dadurch aus, dass sie selbst keine Lotterie darstellen. Sie sind zumeist Anbieter bzw. Vermittler von Wetten auf die staatlichen Lotterien. Den Spielern wird es dabei ermöglicht, auf den Ausgang der Ziehungen der staatlichen Lotterien zu wetten. Hierbei entstehen regelmäßig andere Quoten und den Anbietern ist es möglich, Angebote (bspw. für Neukunden) zu machen.
Sind Zweitlotterien verboten?
In der Vergangenheit wurde es so gehandhabt, dass Anbieter von Zweitlotterien in der Regel keine Erlaubnis erhalten haben. Inzwischen hat die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) einen in Deutschland sehr populären Anbieter (Lottoland/ Lottohelden) auf die sog. „Whitelist“ gesetzt. Das bedeutet, dass dieser Anbieter eine Erlaubnis für das Anbieten seiner Glücksspiele besitzt.
Es ist jedoch streitig, ob das pauschale Verbot von Zweitlotterien rechtens ist oder nicht. Es wird angeführt, dass trotz teilweiser Erlaubnis des Online-Glücksspiels, die Zweitlotterien nicht rechtens sind. Kritiker dieses Verbots führen an, dass dies unionsrechtswidrig sei. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darüber steht noch aus, nachdem ein Gericht aus Malta diese Frage vorgelegt hatte (Rechtssache C-440/23).
Ist das Veranstalten von unerlaubtem Glücksspiel strafbar?
Ja, gem. § 284 StGB ist die Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel strafbar. § 287 StGB konkretisiert dies noch einmal für Lotterien. Zudem ist auch das Werben für unerlaubtes Glücksspiel strafbar.
Mache ich mich strafbar, wenn ich an einer unerlaubten (Online-)Lotterie beteilige?
Wenn die Beteiligung lediglich im Spielen liegt, dann ist grundsätzlich nicht von einer Strafbarkeit auszugehen. Zwar ist die Lotterie nur eine Sonderform des Glücksspiels, wurde aber vom Gesetzgeber gesondert geregelt. Eine Regelung, die die Teilnahme an einer unerlaubten Lotterie unter Strafe stellt, sieht das Gesetz aktuell nicht vor.
Mache ich mich strafbar, wenn ich mich an einer unerlaubten (Online-)Zweitlotterie beteilige?
Da Zweitlotterien nicht als Lotterien, sondern als Glücksspiel zu kategorisieren sind, gelten dafür die allgemeinen Regeln.
Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit gem. § 285 StGB wegen Beteiligung am unerlaubten (Online-)Glücksspiel in Frage kommt.
Wann beteilige ich mich an einem unerlaubten (Online-)Glücksspiel?
Zunächst muss das streitige Spiel bereits begonnen haben. Bei einer Lotterie oder einer Wette ist dies regelmäßig mit Zahlung des Einsatzes anzunehmen.
Beteiligt ist grundsätzlich jeder Spieler. Also jede Person, die im Rahmen der Spielregeln einen Geldeinsatz/ geldwerten Einsatz erbringt und damit eine Gewinnmöglichkeit erhält.
Außerdem muss, wie oben beschrieben, die notwendige behördliche Erlaubnis fehlen.
Sollten Sie eine Anklage, eine Vorladung oder einen Strafbefehl mit dem Vorwurf der unerlaubten Beteiligung an einem Glücksspiel oder der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels oder Lotterie erhalten haben, wenden Sie sich am besten möglichst zeitnah an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht.