Wann gibt es einen Anspruch auf Überstundenzuschläge?
Im Gegensatz zur Nachtarbeit finden sich in den gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen bezüglich möglicher Zuschläge für geleistete Überstunden.
Besteht sonst die Möglichkeit von Überstundenzuschlägen?
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass Überstunden die Anordnung von Arbeitgeberseite oder die arbeitgeberseitige Duldung von Überstunden voraussetzen. Insoweit unterfällt es nicht der Entscheidung von Arbeitnehmerseite Überstunden freiwillig zu leisten, es besteht für die Arbeitnehmerseite kein Anspruch auf Vergütung von freiwillig geleisteten Überstunden.
Was ist, wenn die Voraussetzungen für Überstunden vorliegen, besteht dann ein Anspruch auf Überstundenzuschlag?
Wie bereits oben ausgeführt finden sich in den gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen bezüglich möglicher Zuschläge für geleistete Überstunden.
Oft finden sich aber entsprechende Regelungen zu Überstundenzuschlägen in einschlägigen Tarifverträgen oder auch in Arbeitsverträgen.
Bei Reglungen in einem anzuwendenden Tarifvertrag bestünde dann ein Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen?
Bislang wurde hier in tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit zwischen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten unterschieden. Danach war ein Anspruch auf Überstundenzuschlag erst dann gegeben, wenn über die Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers hinaus Arbeitstätigkeit verrichtet worden ist.
Dann müsste ein Teilzeitbeschäftigter also über die Zeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus tätig sein, um einen Überstundenzuschlag zu erhalten?
Ja, so wäre es. Wenn also beispielsweise eine 40-Stunden-Arbeitswoche bestünde, würden Vollzeitbeschäftigte in einem solchen Fall ab der 41. Stunde einen Überstundenzuschlag erhalten. Teilzeitbeschäftigte mit 35 Stunden Wochenarbeitszeit würden erst ab der sechsten Überstunde einen Überstundenzuschlag erhalten.
Ist hierin nicht eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten zu sehen?
Dies hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden. Danach dürfen Teilzeitbeschäftigte insoweit nicht mehr schlechter behandelt werden bei der Anwendung von Überstundenzuschlägen als Vollzeitbeschäftigte. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass tarifliche Regelungen, aufgrund derer Teilzeitbeschäftigte erst dann Überstundenzuschläge erhalten, wenn sie die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten, unwirksam sind, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20.
Haben Teilzeitbeschäftigte nun generell einen Anspruch auf Überstundenzuschläge?
Wie ausgeführt, bedarf es zunächst einer Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Überstundenzuschläge. Sollte eine solche Regelung in einem Tarifvertrag bestehen, kann von Arbeitgeberseite diese Regelung nunmehr nicht mehr allein zugunsten von Vollzeitbeschäftigten in Anwendung gebracht werden. Damit würden Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen haben daher nunmehr auch Teilzeitbeschäftigte einen entsprechenden Anspruch auf Überstundenzuschlag.
Werden sich nunmehr Überstundenzuschläge generell durchsetzen?
Es bleibt abzuwarten, ob die Tarifparteien von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder von einer Regelung von Überstundenzuschlägen in Zukunft Abstand nehmen werden.
Hierbei darf nicht übersehen werden, dass beispielsweise Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und 5 Überstunden damit einen höheren Verdienst erzielen, als ein Vollzeitbeschäftigter mit 40 Wochenarbeitsstunden. Zwar würden hier beide jeweils 40 Wochenarbeitszeitstunden leisten, jedoch würden beim Teilzeitbeschäftigten 5 Stunden von den 40 geleisteten Stunden zuzüglich eines Überstundenzuschlages abgerechnet werden. Dies würde zu einem höheren Zahlungsanspruch führen als für Vollzeitbeschäftigte bei gleichen geleisteten 40 Wochenarbeitszeitstunden. Im Ergebnis besteht dadurch die Gefahr, dass gegebenenfalls in künftigen Tarifverträgen von der Regelung von Überstundenzuschlägen Abstand genommen werden könnte.
S. Rasehorn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht