Eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Vollzeitbeschäftigte vorsieht ist unzulässig

 BAG Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20

 Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge ausschließlich für Arbeitszeiten oberhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorsieht, Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligt. Diese Regelung verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG und kann zudem gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, insbesondere wenn Frauen in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten überproportional vertreten sind. Im vorliegenden Fall hatte eine Teilzeitbeschäftigte geklagt, da sie trotz geleisteter Überstunden keine anteiligen Zuschläge erhielt.  

  Das Gericht stellte fest, dass der Tarifvertrag gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt, da er keine Anpassung der Zuschlagsregelung an die Teilzeitquote vorsieht, und sah darin auch eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, da mehr als 90 % der Teilzeitkräfte beim Arbeitgeber Frauen sind. Die Klägerin erhielt eine Zeitgutschrift für die geleisteten Überstunden sowie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und stellt klar, dass tarifliche Regelungen Teilzeitkräfte nicht benachteiligen dürfen.

 Wenn Sie als Teilzeitbeschäftigter Überstunden leisten, sollten Sie überprüfen, ob Ihre tarifvertragliche Regelung Ihnen einen Überstundenzuschlag gewährt. Sollten Sie ähnliche Benachteiligungen erfahren, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Nachzahlung der Überstundenzuschläge sowie auf eine Entschädigung.