1. Gründe für Testamentsvollstreckung

Wird die Unternehmensnachfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt, stellt die Testamentsvollstreckung häufig einen sinnvollen Baustein dar. Hierfür gibt es verschiedene Gründe:

  1. Die Durchsetzung der Wünsche und Ziele des Erblassers wird sichergestellt.
  2. Der Nachlass wird durch eine neutrale Instanz auseinandergesetzt und ggf. verwaltet, wodurch Streit unter den Erben vermieden wird.
  3. Die Erben sind noch minderjährig oder zu unerfahren, um den unternehmerischen Nachlass zu verwalten.
  4. Trennung von Nachlass und Erbenvermögen: Erben können nicht über den Nachlass verfügen und Gläubiger der Erben können nicht auf den Nachlass zugreifen, welcher der Testamentsvollstreckung unterliegt.

In all den vorgenannten Fällen hat die Anordnung von Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ihren guten Sinn.

2. Arten der Testamentsvollstreckung

Es bestehen zwei unterschiedliche Formen der Testamentsvollstreckung, die sich hinsichtlich ihrer Funktion und Dauer unterscheiden:

  1. Abwicklungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln und auseinanderzusetzen. Er erfüllt Vermächtnisse und Auflagen des Erblassers. Das nach Begleichung von Verbindlichkeit verbleibende Vermögen verteilt er unter den Erben. Danach ist die Abwicklungsvollstreckung beendet.
  2. Dauervollstreckung: Die Testamentsvollstreckung geht über die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses hinaus. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Nachlassvermögen für eine bestimmte Dauer anstelle der Erben. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt grundsätzlich 30 Jahre, sie kann jedoch ggf. verlängert werden. Die Besonderheiten der Dauerverwaltung von Unternehmen werden unten unter 6. näher erläutert. 

Der Erblasser sollte eindeutig festlegen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen soll.

3. Wer übernimmt das Amt?

Der größte praktische Schwierigkeit besteht darin, einen geeignete Person für die Übernahme des Amtes zu finden.

Die Person muss das Vertrauen der Beteiligten genießen und hinreichend erfahren sein. Zudem sollte die Person ein gutes Stück jünger sein als der Erblasser, damit diese im Todeszeitpunkt des Erblassers über die notwendige Vitalität für die Nachlassverwaltung verfügt. Schließlich muss die Person zur Übernahme des Amts bereit sein. Aus Vorsichtsgründen sollte ergänzend eine Ersatzperson bestellt werden.

Eingesetzt werden können auch Rechtsanwaltskanzleien oder Steuerberatungssozietäten.

4. Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers

  1. Das Amt beginnt durch Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Dieses stellt dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis aus, mit dem er sich legitimieren kann.
  2. Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis erstellen und den Erben übergeben.
  3. Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Hierfür kann er auch Verträge abschließen und Nachlassgegenstände veräußern.
  4. Der Testamentsvollstrecker hat die Verfügungsgewalt über die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände und kann diese ohne Zustimmung der Erben übertragen. Unentgeltliche Verfügungen sind ihm jedoch verboten. Der Erblasser kann ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Demgegenüber sind die Erben nicht verfügungsberechtigt.
  5. Der Testamentsvollstrecker muss den Erben Auskunft erteilen und nach Abschluss der Testamentsvollstreckung Rechenschaft ablegen, insbesondere durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben - bei Dauerverwaltung muss er jährlich Rechnung legen. Der Erblasser kann auch weitere Kontroll- und Mitspracherechte der Erben regeln und ein Testamentsvollstreckergremium einrichten.
  6. Er erfüllt die steuerlichen Pflichten des verwalteten Vermögens und gibt die Erbschaftsteuererklärung ab.
  7. Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet er den Erben auf Schadensersatz.
  8. Das Amt endet entweder durch Vollendung der Abwicklungsvollstreckung bzw. mit Zeitablauf der Dauerverwaltung oder durch Niederlegung des Amts seitens des Testamentsvollstreckers.

5. Vergütung des Testamentsvollstreckers

Für die Vergütung des Testamentsvollstreckers haben sich in der Praxis verschiedene Modelle entwickelt:

  1. Pauschalvergütung.
  2. Vergütung nach Stundenhonorar.
  3. Vergütungstabellen, bspw. "Neue Rheinische Tabelle" des Deutschen Notarvereins.
  4. Festlegung der Vergütung durch den Testamentsvollstrecker.
  5. Kostenlose Testamentsvollstreckung.

Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen sollte der Erblasser die Vergütung klar regeln.

6. Dauerverwaltung von Unternehmen

Werden Firmenanteile an einen Minderjährigen vererbt oder ist noch kein Nachfolger in Sicht, werden Unternehmen häufig einer zeitweisen Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker unterworfen, z.B. bis der Nachfolger die erforderliche Reife hat. 

Während die Abwicklungsvollstreckung von Unternehmen weitgehend unproblematisch ist, bereitet die Dauerverwaltung von Firmen besondere Herausforderungen, die nachstehend kurz angerissen werden.

a. Einzelunternehmen

Die Dauerverwaltung von Einzelunternehmen bereitet große Schwierigkeiten, da das Gesellschaftsrecht eine unbeschränkte persönliche Haftung des Inhabers anordnet, jedoch das Erbrecht nur eine Verpflichtungsmöglichkeit des Testamentsvollstreckers auf das Nachlassvermögen vorsieht. 

Zur Überwindung dieses Widerspruchs hat die Praxis die sog. Treuhandlösung sowie die Vollmachtlösung entwickelt, die dazu führt, dass entweder der Testamentsvollstrecker bzw. die Erben unbeschränkt haften. Diese Vorgehensweisen haben jedoch ihre rechtlichen und praktischen Tücken. Daher bietet es sich an, das Einzelunternehmen zu Lebzeiten des Erblassers in eine Gesellschaft (insb. GmbH oder GmbH & Co. KG) umzuwandeln oder zumindest die Erben durch Auflage im Unternehmertestament zu einer solchen Umwandlung zu verpflichten.

b. Vollhaftende Anteile an Personengesellschaften

Bei Vererbung einer Beteiligung an einer GbR, OHG oder dem Komplementäranteil an einer KG beschränkt sich die Dauervollstreckung nach dem BGH auf die sog. Außenseite der Beteiligung, worunter nur die Vermögensrechte des Anteils zu verstehen sind (Dividende und Abfindung). 

Demgegenüber ist die sog. Innenseite der Beteiligung, zu der vor allem die Verwaltungsrechte wie das Stimmrecht gehören, einer Dauervollstreckung entzogen. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker jedoch ermächtigen, den Erben entsprechende Weisungen zu erteilen.

Da bei vollhaftenden Beteiligungen an Personengesellschaften die gleiche Haftungsdisparität von Gesellschafts- und Erbrecht wie bei einem Einzelunternehmen besteht, arbeitet die Praxis wiederum mit der zuvor angesprochenen Treuhandlösung bzw. Vollmachtlösung. Aufgrund der hierdurch entstehenden Probleme sollte über eine rechtzeitige Umwandlung in eine geeignetere Rechtsform (insb. GmbH oder GmbH & Co. KG) nachgedacht werden.

Nach § 131 HGB kann der Erbe einer OHG- oder Komplementär-Beteiligung seinen Verbleib in der Gesellschaft von der Einräumung einer Stellung als Kommanditist abhängig machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft zu stellen. Lehnen die Mitgesellschafter sein Ersuchen haben, kann der Erbe seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft fristlos kündigen.

c. Kommanditanteil

Nach der Rechtsprechung ist die Dauerverwaltung einer Kommanditbeteiligung an einer KG oder GmbH & Co. KG sowohl an der Außenseite als auch an der Innenseite zulässig. Für die Erstreckung auch auf die Innenseite ist jedoch die Zustimmung der Mitgesellschafter erforderlich, die häufig bereits vorsorgend durch Regelung im Gesellschaftsvertrag erteilt wird. Eine Eintragung der Dauervollstreckung im Handelsregister ist möglich.

d. Anteile an Kapitalgesellschaften

Die Dauervollstreckung von Beteiligungen an einer GmbH oder AG ist unproblematisch und vollumfänglich zulässig. Einer Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf es hierfür nicht. Die Dauerverwaltung kann nach herrschender Meinung nicht in die Gesellschafterliste einer GmbH, wohl aber in das Aktienregister einer AG eingetragen werden.

7. Beratung und Begleitung

Wir besitzen langjährige Erfahrung in der Planung und Durchführung von Nachfolgen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie über eine Testamentsvollstreckung nachdenken oder Fragen zu dem Thema haben.

Mehr Informationen finden Sie auf unserer Website: https://freudenberg-law.com/


Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.