Ein Verkehrsunfall ist ein lästiges Ereignis, was oftmals viel Aufwand und Ärger mit sich bringt. Soweit niemand verletzt wird und nur Blechschaden entsteht, lässt sich alles ersetzen. 

Was passiert allerdings, wenn ein solcher Verkehrsunfall für eine Partei tödlich endet? Oftmals werden gerade Fahrrad- oder Motorradfahrer, Opfer von tödlichen Verkehrsunfällen. Für die Opfer selbst, spielt das keine Rolle mehr, was für Möglichkeiten und Rechte haben aber deren Angehörigen? 

Wer haftet in welchem Umfang und wie funktioniert das? Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Rechte der Hinterbliebenen und den Ablauf der Unfallregulierung geben

Dabei ist zwischen der zivilrechtlichen Haftung (Schadensersatz) sowie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden. Um hier bestmöglich beraten zu sein und auch alle Möglichkeiten entsprechend und vollumfänglich auszuschöpfen, sollte man sich hier von Anfang an, von einem erfahrenen Rechtanwalt vertreten lassen. Am besten eignet sich hier ein Spezialist mit dem Schwerpunkten Verkehrs- und Strafrecht.

Zivilrechtliche Perspektive

Zivilrechtlich stehen Ihnen unterschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Adressaten zu. 

Zum einen Schadensersatzabsprüche in Form von Reparaturkosten, Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld.  Diese typischen Ansprüche, die im Rahmen eines Verkehrsunfall quasi immer entstehen, könne auch Angehörigen von tödlich verunglückten Verkehrsunfallopfern zustehen. Die Ansprüche des verstorbenen gehen nämlich auf die Erben über. 

Wird ein Mensch durch einen anderen getötet, so ergeben sich die direkten Ansprüche Dritter aus § 844 BGB. Ein selten bedachter und oftmals mit dem sog. Anspruch beim "Schockschaden" verwechselter Anspruch ist das sog. Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs.3 BGB. 

Dieses steht grundsätzlich jedem Angehörigen zu, allerdings bedarf es eines gewissen Näheverhltnisses. Die Höhe variert je nach Bindung . Als Richtwert dient ein Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR je Hinterbliebenen.

Unberührt hiervon bleiben weitere Schäden, wie z.B. der Betreuungsschaden, diese können zusätzlich geltend gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof hat dazu aber ausgeführt: 

Der in dem Gesetzentwurf genannte Betrag in Höhe von 10.000 € (BT-Drucks. 18/11397, S. 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar.“ (vgl. BGH Urt.vom 06.12.2022 - VI ZR 73/21).

Die vorgenannten Ansprüche sind grundsätzlich gegen den Halter und den Fahrer des unfallverursachenden KFZ zu richten (vgl. §§ 7 und 14 StVG), allerdings steht den Anspruchsstellern gem. § 115 VVG ein Direktanspruch  gegen die Haftpflichtversicherung zu. Somit können diese direkt und unmittelbar geltend gemacht werden und schützen Anspruchsteller auch vor Mittellosigkeit der Anspruchsgegner (Unfallverursacher bzw. KFZ-Halter).

Entsprechend der gesetztlichen und vertraglichen Regelingen, tritt die Versicherung grundsätzlich an die erste Stelle hinsichtlich der Regulierung vor Halter und Fahrer. Die Folge ist, dass Sie hinsichtich Ihrer Schadensregulierung der großen und "übermächtigen" Versicherung gegenüberstehen, der man als Laie kaum etwas entgegenzusetzen hat. Oftmals stellen sich Versicherungen auch etwas stur und sind nicht gerade großzügig, was die Schadensregulierung angeht, zumal die Sachbearbeiter der Schadensregulierung schon aus beruflichen Gründen über ausreichende Routine und eine entsprechende Sachkunde verfügen, so dass dies für Sie als Privatperson eine gewisse Benachteilgung darstellt. Nicht umsonst hat der Bundesgerichtshof daher klargestellt, dass der Geschädigte sich eines sachkundigen Rechtsanwalts bedienen darf, um gegenüber dem sachkundigen Haftpflichtversicher des Unfallgegners Waffengleichheit zu erreichen (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19). 

Das im Vorfeld bereits angesprochene Hinterbliebenengeld wird oftmals auch nicht unbedingt "freiwillig" und nur auf ausdrückliche Forderung ausgezahlt, bleibt dann aber auch oftmals hinter dem eigentlich angemessenen Betrag zurück. Verbunden ist dies dann auch mit einer Verzichtserklärung auf andere und evtl. Folgeansprüche. 

Um Ihr Recht und Ihre Ansprüche auch  vollumfänglich durchzusetzen und Nachteile zu vermeiden, wenden Sie sich daher direkt an einen spezialisierten Rechtsanwalt. 

Strafrechtliche Perspektive 

Ein Verkehrsunfall stellt in derRegel immer eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) dar. Diese werden in einfachen Fällen kaum geahndet. Endet der Verkersunfall aber mit dem Tod eines Beteiligten, so spielt der strafrechtliche Vorwurf der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB eine erhebliche Rolle.  

Diese Delikte werden je nach Umfang und Grad der Fahrlässigkeit unterschiedlich geahndet. 

Dies kann dann mit einer Geld- oder auch Freiheitsstrafe (mit Bewährung) durch einen Strafbefehl, oder aber auch nach Anklage beim zuständigen Amtsgericht, durch Urteil und einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden.

Zur Anklage und dann einer Hauptverhandlung bei Gericht kommt es meist nur in komplexeren Fällen, dann aber steht einem als Opfer bzw. Angehöriger des Verunglückte das Recht auf Nebenklage zu.

Als Nebenkläger/in wird man zum Beteiligten des Strafprozesses und hat die Möglichkeit, diesen besonders zu begleiten, eigene Fragen und Anträge zu stellen, seine Interessen entsprechend zu vertreten. Der Vorteil daran ist, dass dabei auch die Möglichkeit besteht, zivilrechtliche Ansprüche in Form eines Adhäsionsantrags geltend zu machen, was im Falle einer bisher nicht stattgefundenen oder fehlgeschlagenen zivilrechtlichen Regulierung, zu einem vollstreckbaren Titel führen kann. Somit werden Ressourcen gespart und ein weiterer Prozess vermieden.

Da dies oftmals aber auch die Kenntnis des Ablaufs und praktische Erfahrung im Strafverfahren erfordert, sollten Sie dies nicht allein, sondern mit Hilfe eines ebenfalls im Strafrecht spezialiserten Rechtsanwalts angehen. Im besten Fall ist dieser sowohl im Verkehrs- als auch im Strafrecht tätig.