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Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Eckpfeiler des österreichischen Strafverfahrens, geregelt in § 51 StPO. Es gibt Beschuldigten die Möglichkeit, Ermittlungs- und Verfahrensakten einzusehen – essenziell für eine fundierte Verteidigung. Ob allein oder mit einem Verteidiger, der gemäß § 57 StPO die Rechte des Mandanten übernimmt, bleibt dem Beschuldigten überlassen. Doch dieses Recht ist nicht grenzenlos: Personen- oder Ermittlungsschutz kann Einschränkungen rechtfertigen, etwa wenn Gefahr für Zeugen droht oder verdeckte Maßnahmen gefährdet wären.
Besonders geschützt sind Beschuldigte in Untersuchungshaft: Hier dürfen Akten, die Tatverdacht oder Haftgründe betreffen, nicht vorenthalten werden. Dies in erster Linie als Schutzfunktion für Menschen, denen ohnehin bereits in Haft weniger Rechte zustehen. Praktisch läuft die Einsicht über Behördentermine ab, oft mit Kopiermöglichkeit, aber auch mit Hürden wie Verzögerungen oder unvollständigen Unterlagen. Bei Verweigerung bleibt der Weg der Beschwerde – ein Schutzmechanismus gegen Willkür. So zeigt sich die Akteneinsicht als Spannungsfeld zwischen Offenlegung und Zurückhaltung, das Fairness und Verfahrensschutz gleichermaßen fordert.
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Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger Mag. Stefan Gamsjäger aus Innsbruck.
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