Wenn sich Eheleute trennen, sind auch steuerliche Aspekte zu beachten. Kann die günstige Steuerklasse beibehalten werden? Welche Folgen entstehen bei Auszug eines Ehegatten aus dem Haus? Bekomme ich neben dem Unterhalt etwas von der Steuererstattung? Was muss ich bei Regelungen zum Unterhalt/zur Vermögensauseinandersetzung/beim Hausverkauf beachten?
Die rechtzeitige anwaltliche Beratung im nahen zeitlichen Zusammenhang mit/vor der Trennung ist extrem wichtig, da ein Ehegatte oftmals ohne weitere Überlegung überstützt aus dem gemeinsamen Objekt auszieht. Im Kalenderjahr der Trennung kann die gemeinsame Veranlagung beibehalten werden. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung des Ehegatten, einer gemeinsamen Steuererklärung, sofern dies rechtlich möglich ist, zuzustimmen. Allerdings steht diese Zustimmungserklärung unter dem Vorbehalt, dass der andere Ehegatte im Innenverhältnis wirtschaftlich so gestellt wird, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen würde.
Der Nachteil muss ausgeglichen werden, entweder über die Unterhaltsregelung oder in anderer Form. Bei Getrenntveranlagung können Unterhaltsleistungen an den Ehegatten bis zur Höhe von jährlich ca.13.805 € als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Die Erklärung zum begrenzten Realsplitting muss allerdings nur vorbehaltlich der Zustimmung des anderen abgegeben werden, die Erstattung sämtlicher Nachteile vorzunehmen.
AHKanzlei
Rechtsanwältin Ariane von der Heyden-Karas
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