Worum geht es?
Im Rahmen der Betreuung unserer Mandanten war im Rahmen einer steuerrechtlichen und erbrechtlichen Beratung die Frage aufgekommen, ob Grundstücke die im Eigentum des Mandanten standen, der auch 100 % der Gesellschaftsanteile, an der dann zu gründenden Grundstücks GmbH hält, bei Übertragung + Einbringung der Grundstücke in die GmbH war die Frage des Anfalls von Grunderwerbsteuer.
Die Grundstücke, die im Alleineigentum unseres Mandanten standen, wurden in die GmbH eingebracht. Das Finanzamt erhob für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von 45.000 €.
Wie hat sich das vollzogen?
Unser Mandant hat mit einem notariellen Ausgliederungsplan den streitgegenständlichen Grundbesitz auf die Gesellschaft der GmbH übertragen.
Es wurde Einspruch gegen die Grunderwerbsteuerbescheide eingelegt beim Finanzamt. Mit Schreiben vom 08.07.2022 teilte das Finanzamt mit, das Grunderwerbsteuer anfällt für diesen Vorgang.
Wir haben gegen die Bescheide einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und uns gegen die Nichtanwendung des § 6 a GrEStG gewehrt. Wir haben das so begründet :
Das Finanzgericht Sachsen hatte bereits mit Urteil vom 30.06.2021 zu dem Az. 2 K 121/21 entschieden, dass die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel in § 6 a GrEStG auch auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft anwendbar ist. Dieses ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen, eine steuerfreie Übertragung von Grundbesitz vorzunehmen.
Ausweislich des vorbezeichneten Urteils wurde entschieden, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft in den Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel fällt. Nach der Regelung in § 6 a GrEStG gilt:
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage wird die Steuer nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen, Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschafts-vertraglicher Grundlage auf Grund des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.
Satz 1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen, und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Der durch die Ausgliederung und Übertragung bewirkte Übergang des Eigentums des Herrn Hammer auf die Gesellschaft des Antragstellers unterliegt, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
Aber es gilt : Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 6 a GrEStG sind erfüllt. Gemäß § 6 a GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Abs. 2, 2a, 3 oder 3a GrEStG steuerbaren Vorgang aufgrund einer Umwandlung einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Steuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung greift nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Im Sinne von § 6 a S. 3 GrEStG abhängig, ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar zu min-destens 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Die Steuerbefreiung erfasst die gesamte Höhe der Steuerbescheide. Daher ist die Aussetzung der Vollziehung auch in voller Höhe zu gewähren.
Ergebnis
Unserem Mandanten wurde die Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuer durch das Finanzgericht gewährt. Nun hat das Finanzamt die Bescheide angepasst und die Grunderwerbsteuer auf Null gesetzt.
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Gern sind wir für Sie da.