Der (schwere) Gang zum Familiengericht


Wenig Verständnis hatten neulich die Eltern bei Gericht, als dort angeordnet wurde, dass ihr noch nicht dreijähriges Kind im Verfahren, in dem es um die Frage ging, ob nun das Wechselmodell möglich sei oder nicht, angehört werden sollte. Die Eltern konnten sich nicht einigen, sodass das Familiengericht aufgrund der gesetzlichen Vorschrift angehalten war, sich selbst einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob die von einem Elternteil gewünschte Umgangsregelung den Wünschen und Vorlieben des Kindes entspricht. Gegen die Entscheidung haben im übrigen die Eltern nicht die Möglichkeit, diese anzufechten.

Auch musste im vorliegenden Fall die Kindesmutter akzeptieren, dass gegen ihren ausdrücklichen Wunsch das vom Gericht zugunsten des Vaters das von ihm gewünschte Wechselmodell in der 7/7 Variante beschlossen wurde. Der Bundesgerichtshof hat diese Möglichkeit zugelassen, verlangt aber trotzdem, dass die Eltern es schaffen, miteinander zu kooperieren und nicht etwa, wie das OLG Braunschweig kürzlich entschieden hat, nur per WhatsApp oder E-Mail mit einander zu verkehren, ohne in der Lage zu sein, in einem persönlichen Gespräch die Belange des Kindes zu erörtern. In dem Falle wurde dem Antrag jedenfalls des Vaters auf erweiterten Umgang nicht stattgegeben. Nicht umsonst empfehlen die Gerichte den Eltern dringend, Erziehungsberatungsstellen aufzusuchen, um immer wieder zu überprüfen und zu erlernen, wie man miteinander umgeht, wenn es um die Probleme der gemeinsamen Kinder geht.

Erschwerend ist, wenn die Eltern auf der sogenannten Paarebene, also ihre gestörte Beziehung, nicht aufgearbeitet haben und es letztlich gar nicht um den erweiterten Umgang geht, sondern darum, den anderen zu demütigen und zu kränken. Vor dem Familiengericht wird kein Krieg geführt und es gibt keine Sieger oder Verlierer. An einer solchen Aufarbeitung nicht mitzuarbeiten, diese also total zu verweigern, muss immer zulasten der Kinder gehen, die unweigerlich in die persönliche Auseinandersetzung der Eltern mit hineingezogen werden. Schon allein deswegen sollten Eltern im Interesse ihrer Kinder die zahlreichen Angebote, die es auf diesem Gebiet gibt, annehmen.

Wurde erst einmal bei Gericht ein Antrag zum Sorgerecht bzw. Umgang gestellt, weil man sich nicht einmal beim Jugendamt einigen konnte, wird ausschließlich im Interesse des Kindes entschieden. Dessen Wünsche werden von einem beigeordneten Verfahrensbeistand ermittelt. Ganz sicher nicht entscheidungserheblich kann die mit der Umgangsregelung einhergehende Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts sein.

Die Eltern sollten im Interesse des Kindes bemüht sein, ohne Beschluss des Familiengerichts, gegebenenfalls auch in einer gerichtlichen Mediation, eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Es kann dadurch  nicht nur die wenig wünschenswerte Anhörung vermieden, sondern was am allerwichtigsten ist, den Kindern mitgeteilt werden, dass die Eltern sich geeinigt haben und beide den nun durchgeführten Umgang wünschen. Das vermeidet auch, dass die Kinder in einen Loyalitätskonflikt geraten, der sicher nicht dem Kindeswohl entspricht.