Oft kommt es - zum Beispiel nach einer Trennung - zu Streit um den Hund. In gewissen Fällen kann es ein "Umgangsrecht" beider Partner mit dem Hund geben.
Die Bezeichnung als "Umgangsrecht" ist dabei umgangssprachlich und zur besseren Veranschaulichung gewählt. Juristisch geht es um die Einwilligung in eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach billigem Ermessen. Ein dahingehender Fall, in welcher unsere Kanzlei den Kläger vertrat, hatte im Jahr 2023 kürzlich in den sozialen Medien großes Interesse erregt.
Ein Anspruch auf Einwilligung in eine solche Regelung setzt voraus, dass beide (Ex)-Partner Miteigentümer des Hundes geworden waren. Dieser Aspekt ist meist Dreh- und Angelpunkt dahingehender Verfahren vor Gericht.
Bei Ehepaaren erfolgt nach der Trennung bzw. im Rahmen der Scheidung eine „Zuweisung“ des Hundes an nur einen der ehemaligen Partner. Dieser Partner erhält dann das alleinige Eigentum an dem Tier.
Bei unverheirateten Paaren verhält sich dies rechtlich jedoch anders. Kann keiner von beiden nachweisen, dass er alleiniges Eigentum an dem Hund hat, kann ein sog. Miteigentum beider Partner an dem Hund vorliegen. Im Rahmen des gleichberechtigten Miteigentums haben beide die gleichen Rechte an dem Hund. Bei einem Hund kommt hinzu, dass ein solcher nunmal auch nicht einfach geteilt und beiden Parteien ein „halber Hund“ zugesprochen werden kann. Auch ein Verkauf und die daran anschließende hälftige Teilung des Erlöses kommt bei einem tierischen Familienmitglied eher nicht in Frage und entspricht auch nicht dem Willen der Parteien.
Es stellt sich dann die Frage, ob bei einem der beiden Partner eklatant das Tierwohl gefährdet ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Angelegenheit, muss dann eine Lösung gefunden werden, die beiden Parteien eine gleichwertige „Nutzung“ des Tieres ermöglicht. Denn beide haben gleiche Rechte an dem Tier.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat in einem dahingehenden Fall in der Berufungsinstanz klargestellt, dass es tatsächlich nicht in erster Linie darauf ankommt, wer der „bessere Hundehalter“ oder die „Hauptbezugsperson“ des Hundes ist, so lange das Tierwohl nicht bei einem der Parteien gefährdet ist. An dieser Stelle müssen für den Hund schlicht die Vorschriften über Sachen, an denen Miteigentum von mehreren Personen besteht, angewandt werden.
Fälle von Trennungs- oder Scheidungstieren beschäftigen uns in unserer anwaltlichen Tätigkeit immer wieder. In der Regel handelt es sich um hochemotionale Fälle, bei denen nicht nur das geliebte Tier im Vordergrund steht, sondern auch die Enttäuschung über eine gescheiterte Beziehung oder das Verhalten des Partners nach der Trennung.
Hier gilt es, den Überblick zu behalten und mit Fingerspitzengefühl und juristischem Sachverstand das Beste für unsere Mandanten zu erreichen.