Plattformen wie Fiverr und Upwork erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei Freelancern und Unternehmen weltweit. Doch wie werden die Umsätze auf diesen Plattformen umsatzsteuerlich behandelt? Dieser Blogbeitrag erklärt, was sowohl Buyer als auch Seller beachten sollten – unter Berücksichtigung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 28.02.2023 (C-695/20, Rs. Fenix International Ltd.).


Fiverr und Upwork: Wie funktionieren die Plattformen?

Fiverr ist ein Unternehmen mit Sitz in Tel Aviv, Israel, das Dienstleistungen wie künstlerische Arbeiten, Beratung und mehr vermittelt. Fiverr übernimmt dabei:

  1. Werbung für die Dienstleistung.

  2. Rechnungsstellung an den Endkunden ("Buyer").

  3. Forderungsmanagement gegenüber dem Buyer.

Im Gegenzug behält Fiverr 20 % des Umsatzes ein. Der Restbetrag von 80 % wird nach Abschluss der Dienstleistung an den Dienstleister ("Seller") ausgezahlt. Wichtig: Die Zahlung des Endkunden erfolgt immer über Fiverr, eine direkte Zahlung an den Seller findet nicht statt.

Auf Upwork gelten ähnliche Abläufe, wobei die Plattform ebenfalls Vermittlungs- und Abrechnungsdienste übernimmt und dafür eine Gebühr einbehält.


Umsatzsteuerliche Behandlung für Seller

1. Wer ist Ihr Vertragspartner?

Das EuGH-Urteil C-695/20 legt nahe, dass bei Plattformen wie Fiverr und Upwork das Vertragsverhältnis nicht zwischen dem Seller und dem Endkunden besteht. Stattdessen erbringt der Seller seine Dienstleistung gegenüber der Plattform. Dies bedeutet:

  • Der Seller schließt einen Vertrag mit der Plattform (z. B. Fiverr in Israel).

  • Der Endkunde hat einen Vertrag mit der Plattform, nicht direkt mit dem Seller.

2. Umsatzsteuerliche Folgen für Seller

Da die Plattform Fiverr ihren Sitz in einem Drittland (Israel) hat, gilt Folgendes:

  • Die Erbringung der Dienstleistung durch den Seller erfolgt an Fiverr, nicht an den Endkunden.

  • Diese Dienstleistung wird in ein Drittland erbracht und ist daher umsatzsteuerfrei.

Wichtig: Seller sollten dies korrekt in ihren Unterlagen dokumentieren, um Probleme bei der Steuerprüfung zu vermeiden.


Umsatzsteuerliche Behandlung für Buyer

1. Wer ist Ihr Vertragspartner?

Buyer (also die Kunden, die Dienstleistungen über Fiverr oder Upwork in Anspruch nehmen) gehen einen Vertrag direkt mit der Plattform ein. Die Plattform ist daher der leistende Unternehmer gegenüber dem Buyer.

2. Reverse-Charge-Verfahren bei Unternehmern

Wenn der Buyer ein Unternehmer ist, wird die Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erhoben. Das bedeutet:

  • Der Buyer muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben.

  • Die Plattform (z. B. Fiverr) stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.

Dies ist besonders relevant, da viele Endkunden auf Fiverr und Upwork unternehmerisch tätig sind.

3. Privatkunden (B2C)

Für Privatkunden, die keine Unternehmer sind, trägt die Plattform die Verantwortung für die korrekte Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer im jeweiligen Land des Kunden.


Zusammenfassung: Was sollten Buyer und Seller beachten?

Für Seller:

  • Ihre Dienstleistungen gelten als an die Plattform (z. B. Fiverr) erbracht.

  • Diese Umsätze sind bei Plattformen mit Sitz im Drittland (z. B. Israel) umsatzsteuerfrei.

  • Dokumentieren Sie Ihre Transaktionen gründlich, um steuerliche Risiken zu minimieren.

Für Buyer:

  • Als Unternehmer unterliegt der Kauf von Dienstleistungen über Fiverr und Upwork dem Reverse-Charge-Verfahren.

  • Prüfen Sie, ob die Rechnung korrekt ausgestellt wurde und deklarieren Sie die Umsatzsteuer in Ihrer Voranmeldung.


Haben Sie Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung Ihrer Umsätze auf Fiverr oder Upwork? Kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail. Ich helfe Ihnen weiter!

Dr. Adam S. Dampc
Rechtsanwalt