Entfernung eines Nationalsozialisten!
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 - BVerwG 2 WD 13.23)
Der Fall betrifft einen Soldaten, der wegen fehlender Verfassungstreue vor dem Truppendienstgericht angeschuldigt wurde und an dessen Verteidigung oder Beratung wir nicht beteiligt waren.
Er verdeutlicht aber drastisch, dass ein schlecht gewählter Verteidigungsansatz massive Folgen für den Soldaten haben kann. Er verdeutlicht ebenso drastisch, dass im Umgang mit dem MAD höchst Vorsicht geboten ist und vor jedem Gespräch mit dem MAD zunächst sachkundiger Rechtsrat eingeholt werden sollte.
Der Soldat, der als Hauptfeldwebel in der Bundeswehr diente, fiel durch Aussagen auf, die den Holocaust relativieren und teilweise leugnen. Zudem äußerte er in privaten Nachrichten Sympathien für die NSDAP und forderte deren Rückkehr. Diese Aussagen wurden durch Zeugenaussagen und Beweismittel belegt, darunter aufgezeichnete Sprachnachrichten.
Das Truppendienstgericht erkannte in diesen Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 8 Soldatengesetzes. Insbesondere die Leugnung des Holocausts und die Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen wurden als unvereinbar mit den Grundwerten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewertet.
Infolgedessen wurde der Soldat aus dem Dienstverhältnis entfernt. Seine Berufung gegen dieses Urteil, in der er einen Freispruch oder eine mildere Strafe beantragte, wurde zurückgewiesen.
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und stellt klar, dass in Fällen, in denen eine nationalsozialistische Gesinnung deutlich wird, regelmäßig die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienst, verhängt wird.
Die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis wurde insbesondere aus folgenden Gründen bestätigt:
- Verletzung der Verfassungstreuepflicht: Der Soldat hat wiederholt den Holocaust relativiert und teilweise geleugnet, was als schwerwiegende Verletzung seiner Pflicht zur Anerkennung und Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß § 8 des Soldatengesetzes (SG) gewertet wurde.
- Sympathie für den Nationalsozialismus: Der Soldat äußerte in privaten Nachrichten Sympathien für die NSDAP und befürwortete eine Rückkehr zu einem Führerstaat nach nationalsozialistischem Vorbild. Dies deutet auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung hin.
- Unglaubwürdigkeit der Verteidigung: Das Gericht befand die Einlassungen des Soldaten, wonach seine Äußerungen nicht seine eigene Meinung widerspiegelten, als Schutzbehauptungen. Zeugenaussagen und Beweismittel bestätigten, dass die Aussagen Ausdruck seiner eigenen Überzeugungen waren.
- Versagen als Vorgesetzter: Der Soldat hat auch in seiner Rolle als Vorgesetzter versagt, indem er durch seine Äußerungen ein schlechtes Vorbild für seine Untergebenen darstellte.
- Fehlende Reue und Unrechtseinsicht: Der Soldat zeigte weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen, was die Schwere des Dienstvergehens weiter erhöhte.
Die Unglaubwürdigkeit der Verteidigung war ausschlaggebend, weil sie das zentrale Argument des Soldaten entkräftete, dass seine Äußerungen nicht seine eigenen Überzeugungen widerspiegelten, sondern lediglich dazu dienten, andere zu kritischem Denken anzuregen. Das Gericht befand jedoch, dass diese Erklärung angesichts der vorliegenden Beweise und Zeugenaussagen nicht überzeugend war.
Unglaubwürdige Verteidigungspunkte:
- Zeugenaussagen und Beweismittel:
- Widersprüchliche Aussagen des Soldaten: Der Soldat behauptete, dass er die fraglichen Äußerungen nur gemacht habe, um seine Kameraden dazu zu bringen, offizielle Darstellungen kritisch zu hinterfragen. Diese Behauptung stand jedoch im Widerspruch zu den Zeugenaussagen, die den Soldaten als jemanden beschrieben, der die nationalsozialistische Ideologie tatsächlich unterstützte und diese Meinung in Gesprächen mit Kameraden aktiv verbreitete.
- Zeugenaussagen und Beweismittel: Mehrere Zeugen bestätigten, dass der Soldat den Holocaust leugnete und nationalsozialistische Ansichten vertrat. Diese Aussagen wurden durch Beweismaterial wie Sprachnachrichten gestützt, in denen der Soldat eindeutig Sympathien für die NSDAP äußerte. Das Gericht sah keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, da diese keine erkennbaren Belastungsmotive hatten.
- Fehlende Distanzierung: Der Soldat konnte nicht glaubhaft erklären, warum er sich in den fraglichen Gesprächen nicht von den geäußerten nationalsozialistischen Ansichten distanzierte. Das Gericht wertete dies als ein klares Zeichen dafür, dass der Soldat diese Ansichten tatsächlich vertrat.
- Vermeintliche Missverständnisse: Der Soldat argumentierte, dass seine Aussagen missverstanden worden seien. Das Gericht sah jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Zeugen seine Äußerungen falsch interpretiert haben. Im Gegenteil, die Übereinstimmung der Zeugenaussagen und das Fehlen jeglicher Korrektur oder Klarstellung durch den Soldaten selbst machten diese Verteidigung unglaubwürdig.
Diese Unglaubwürdigkeit dieser Verteidigung trug entscheidend dazu bei, dass das Gericht die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als gerechtfertigt und notwendig erachtete. Die Verteidigung konnte nicht plausibel widerlegen, dass der Soldat tatsächlich eine verfassungsfeindliche Gesinnung besaß, die mit den Pflichten eines Soldaten in der Bundeswehr unvereinbar ist. Insoweit erfolgte seine Entfernung auch zu Recht.
Auch diese Entscheidung zeigt, dass es von ausgesprochener Wichtigkeit ist, dass Sie sich von Rechtsanwälten beraten lassen, die ausreichend kompetente Erfahrung in diesen Angelegenheiten besitzen und sich nicht leichtfertig gegenüber dem BA MAD äußern. Gerade widersprüchliches Verteidigungsverhalten führt in vielen Fällen dazu, dass das Gericht das Vorbringen für nicht überzeugend und als Schutzbehauptung wertet. Abgesehen davon waren die Äußerungen des Soldaten auch eindeutig verfassungsfeindlich.
Rechtsanwalt Michael Giesen hat über 12 Jahre Aktivdienst bei der Bundeswehr geleistet und durch RDL Kontakt zur Truppe gehalten. Er ist seit über 30 Jahren mit dem Wehrrecht beschäftigt und verfolgt in Beratungen ausschließlich Ihre Interessen.
Für eine erste Einschätzung, die in vielen Fällen ein schon ein Entlassungsverfahren vermeiden kann, stehe er Ihnen kurzfristig auch telefonisch zur Verfügung.