Dass der berühmt-berüchtigte „Zettel unter dem Schiebenwischer“ allein gegen den Vorwurf der Unfallflucht nicht hilft, hat sich inzwischen herumgesprochen. Weniger bekannt ist, wie es richtig geht. Das verrät Paragraph 142 des Strafgesetzbuches (StGB): Vom Unfallort darf sich erst entfernen, wer zugunsten anderer Beteiligter alle notwendigen Feststellungen ermöglicht oder jedenfalls ausreichend lange gewartet hat.
Regress und Führerscheinentzug als drastische Konsequenzen
In der Praxis scheitern Unfallbeteiligte immer wieder an diesem Pflichtenprogramm. Denn es gilt, eine neue Situation unter jenem erheblichen Stresslevel zu bewältigen, das mit einem plötzlichen Unfallgeschehen geradezu zwangsläufig einher geht. Andererseits möchte niemand gern auf einem Unfallschaden sitzen bleiben. Dieses Spannungsfeld versucht der Gesetzgeber mit den Regelungen zum „unerlaubten Entfernen vom Unfallort“ aufzulösen. Und er droht mit drastischen Konsequenzen: neben Regressforderungen der Versicherungen und (meist) einer Geldstrafe stellt vor allem die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis eine Zäsur dar, bedeutet sie doch längerfristiges Zufußgehen.
Deshalb ist es wichtig, sich so korrekt zu verhalten, dass später nicht der Vorwurf im Raume steht, man habe sich seiner Einstandspflicht entziehen wollen. Dies umso mehr, als heute jedenfalls in der Großstadt Webcams, Überwachungskameras und Passanten mit Mobiltelefonen allgegenwärtig sind.
So geht es richtig: Warten, vorstellen, informieren.
Und so geht es richtig: Gegenüber feststellungsbereiten Personen – das können etwa der Geschädigte sein oder die per Mobiltelefon herbeigerufenen Polizeibeamten – muss jeder Unfallbeteiligte, unabhängig davon, ob er sich für den Verursacher hält oder nicht, sich vorstellen und seine vollständigen Personalien und Erreichbarkeiten sowie die Art seiner Beteiligung angeben. Damit soll sichergestellt sein, dass später die Haftungsfrage in Ruhe zwischen allen Beteiligten geklärt werden kann.