19.02.25 RECHTSANWALT UNFALLRECHT NETTETAL: UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT
Bei einer Unfallflucht kommt es im Falle der Verurteilung auch zum Entzug der Fahrerlaubnis. Doch dafür gibt es Anforderungen an die Schadenshöhe, die von den Gerichten nicht einheitlich festgelegt wurden und durchaus entscheidend sein können, ob die Fahrerlaubnis nun entzogen wird oder nicht. Neuere Urteile passen an:
Eine Verurteilung wegen § 142 StGB (Unfallflucht) ist nur dann ein „Regelfall“ für die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges und damit dem Entzug der Fahrerlaubnis, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist (vgl. dazu § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Dieser lag bisher bei 1.200 € - 1.500 €.
Dazu das LG Hamburg . Az.: 612 Qs 75/23 – Beschluss vom 09.08.2023:
Bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen. Bereits aus diesem Grunde erscheint eine Anhebung der Wertgrenze mittlerweile angebracht. Ausgehend davon haben sich sämtliche Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts Hamburg darauf verständigt, den Wert, ab welchem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist, auf 1.800,00 € anzuheben.
Danach kann erst ab einem Schaden von € 1800 und mehr ein Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht kommen.