Die Begriffe „unmenschliche“ und „erniedrigende Behandlung“ knüpfen an Formulierungen in internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte an, wie z.B. Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die insbesondere in der Rechtsprechung des EGMR für die Begriffsbestimmung entwickelten Kriterien können jedoch auch für das Verhältnis von Schleusern und Geschleusten herangezogen werden.
Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 96 AufenthG
§ 96 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stellt unter Strafe, wenn ein Ausländer unter Bedingungen einführt oder befördert wird, die ihn unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen. Dies bedeutet, dass eine Person, die einen anderen Menschen unter extremen oder grausamen Umständen illegal einschleust, strafrechtlich belangt wird, wenn diese Behandlung gegen die Menschenwürdeverstößt und den betroffenen Migranten in unmenschliche oder erniedrigendeLebensumstände bringt.
1. Unmenschliche Behandlung
Unmenschlich ist ein Verhalten das dem Geschleusten über das mit Schleusungen üblicherweise verbundene Maß hinaus Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
Beispiele für unmenschliche Behandlung:
• Extrem gefährliche Transportbedingungen: Transport von Migranten in Lkw-Containern, ohne ausreichende Belüftung, wo sie ersticken
• Überlebensbedingungen: Lange, erzwungene Reisen in überfüllten oder verschlossenen Räumen, ohne Zugang zu Wasser oder Nahrung.
• Gefährliche Transportmethoden: Schleusung auf unstabilen Booten
2. Erniedrigende Behandlung
Erniedrigend ist eine Behandlung, die den Geschleusten herabwürdigt oder demütigt und bei ihm Gefühle der Angst, Ohnmacht oder Minderwertigkeit erzeugt.
Beispiele für erniedrigende Behandlung:
• Zwangsarbeit: Migranten werden zu Zwangsarbeit in schwersten Verhältnissen gezwungen, ohne Bezahlung oder mit minimalster Entlohnung. Sie sind oft von den Schleusern isoliert, ihre Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt, und sie leben unter Drohungen und Beschimpfungen.
• Gewalt und Misshandlungen: Migranten, die während der Reise geschlagenoder psychisch terrorisiert werden, um sie zu kontrollieren.
• Degradierung zu Objekten: Die Migranten werden durch die Schleuser nicht nur als Werkzeuge zur Gewinnmaximierung behandelt, sondern ihre menschliche Würde wird so verletzt, dass sie als rechtlose Objekte behandelt werden.
• Behandlung wie Tiere: Unterbringung in engen, dunklen Räumen, in denen die Migranten weder Zugang zu grundlegenden Annehmlichkeiten noch zu gesundheitlicher Versorgung haben.
3. Strafrechtliche Konsequenzen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
Die strafrechtlichen Folgen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungvon Ausländern im Zusammenhang mit der Schleusung sind im § 96 AufenthG geregelt. Der Schleuser wird bestraft, wenn er das Leben oder die Gesundheit eines Migranten gefährdet oder ihn einer der oben beschriebenen Behandlungen aussetzt. Es ist ein besonders schwerwiegendes Delikt, das die Menschenwürde der Betroffenen massiv verletzt.